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Bewertung der Diplomarbeit
(1) Die Diplomarbeit wird mit folgenden Noten bewertet:
sehr gut (1)
gut (2)
befriedigend (3)
ausreichend (4)
mangelhaft (5)
(2) Bei unterschiedlichen Bewertungen durch die Prüfer bestimmt der
Dekan/die Dekanin durch Errechnen des arithmetischen Mittels die Note
für die Diplomarbeit.
(3) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn das arithmetische Mittel nach
Absatz 2 mindestens „ausreichend“ (4,0) ist. Die Diplomnote lautet:
Bei einem Durchschnitt bis 1,5
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0
bei einem Durchschnitt über 4,0
= sehr gut
= gut
= befriedigend
= ausreichend
= nicht ausreichend.
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Versäumnis, Täuschung, Wiederholung der Diplomprüfung
(1) Bezüglich der Gründe für den Rücktritt oder das Versäumnis steht der
Krankheit des Kandidaten/der Kandidatin die Krankheit eines von ihm/ihr
überwiegend allein zu versorgenden Kindes gleich. In beiden Fällen ist der
Nachweis durch eine ärztliche Bescheinigung zu erbringen.
(2) Versucht ein Bewerber/eine Bewerberin, das Ergebnis der Diplomprüfung
durch Täuschung zu beeinflussen, gilt die Diplomprüfung als nicht
bestanden.
(3) Hat der Bewerber/die Bewerberin nicht mindestens die Bewertung
„ausreichend“ erreicht, so kann er/sie die Diplomprüfung innerhalb einer
Frist von 6 Monaten einmal wiederholen.
(4) Das Nichtbestehen der Diplomprüfung wird dem Bewerber/der
Bewerberin von dem Dekan schriftlich mit einer Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt.
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