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(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. ein in deutscher oder französischer Sprache abgefasster Lebenslauf,
2. der Nachweis der „Maitrise d’Etudes transfrontalieres franco-allemandes“
(8 5),
3. eine Immatrikulationsbescheinigung der Universität des Saarlandes.
(3) Über die Zulassung entscheidet der Dekan/die Dekanin.
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Diplomarbeit
(1) Das Thema der Diplomarbeit wird nach der Zulassung zur Prüfung von
dem/der ersten Prüfer/Prüferin gestellt. Dieser/Diese betreut die Arbeit.
Der Bewerber/Die Bewerberin kann das Thema innerhalb einer Frist von
zwei Monaten zurückgeben. In diesem Fall stellt der/die erste Prüfer/
Prüferin ein neues Thema, das nicht mehr zurückgegeben werden darf. Mit
der Ausgabe des zweiten Themas der Diplomarbeit beginnt die Frist des
Absatzes 3 Satz 1 von neuem. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist jeweils
aktenkundig zu machen.
(2) Die Diplomarbeit ist in deutscher oder französischer Sprache abzufassen.
(3) Die Diplomarbeit ist spätestens sechs Monate nach der Ausgabe des
Themas einzureichen. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag hin der
Dekan/die Dekanin die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um bis zu drei
Monate verlängern. Wird die gesetzte Frist nicht eingehalten, so ist die
Diplomarbeit nicht bestanden. Für eine Wiederholung gelten die Bestimmungen
des $& 9.
(4) Mit der Diplomarbeit ist die Versicherung einzureichen, dass der Bewerber/die
Bewerberin die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als
die angegebenen Hilfsmittel benutzt hat. Die Stellen der Arbeit, die anderen
Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, müssen
unter Angabe der Quellen als Entlehnung kenntlich gemacht werden.
(5) Die Diplomarbeit ist in drei Exemplaren einzureichen. Beide Prüfer
gemäß 8 4 sollen spätestens drei Monate nach Einreichen der Diplomarbeit
ein schriftliches Gutachten abgeben, das eine Benotung gemäß 8 8
enthalten muss.