Full text : 2001 (0045)

590 —

Prüfungsordnung
für den Diplom-Teilstudiengang
„Grenzüberschreitende deutsch-französische Studien/
Etudes transfrontalieres franco-allemandes“

Vom 18. Januar 2001

Die Universität des Saarlandes hat auf Grund des 8 73 des Gesetzes über
die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz — UG) in der Fassung
des Gesetzes Nr. 1433 zur Reform der saarländischen Hochschulgesetze
und zur Änderung anderer hochschulrechtlicher Vorschriften (2. Hochschulrechtsänderungsgesetz)
 vom 23. Juni 1999 (Amtsblatt S. 982) folgende
 Prüfungsordnung für den Diplom-Teilstudiengang „Grenzüberschreitende
 deutsch-französische Studien/Etudes transfrontalieres francoallemandes“
 beschlossen, die nach Zustimmung des Ministeriums für
Bildung, Kultur und Wissenschaft hiermit verkündet wird.

S 1

Grundsätze

(1) Die Universität des Saarlandes verleiht auf Grund der in dieser Ordnung
 geregelten akademischen Prüfung den Diplomgrad „Diplom für
Grenzüberschreitende deutsch-französische Studien/Etudes transfrontalieres
 franco-allemandes“. In diesem Sinne wird der Begriff „Diplom“ im folgenden
 verwendet. Der Diplomgrad kann wie folgt abgekürzt werden: Dipl.
GDFS.

(2) Der Diplomgrad stellt einen zusätzlichen berufsqualifizierenden Abschluss
 des grenzüberschreitenden Studiums auf der Grundlage der Kooperationsvereinbarung
 zwischen der Universität des Saarlandes und der
Universität Metz über die Einrichtung eines Diplom-/Maitrise-Teilstudienganges
 „Grenzüberschreitende deutsch-französische Studien/Etudes
transfrontalieres franco-allemandes“ dar.

(3) Die Regelstudienzeit beträgt unter Anrechnung eines ersten Studien:
abschnitts des Grundstudiums von vier Semestern neun Semester.

(4) Für die Organisation der Diplomprüfung ist der Dekan/die Dekanin der
Philosophischen Fakultät 11 zuständig. Er/Sie nimmt die ihm nach dieser
Ordnung zugewiesenen Aufgaben anstelle eines Prüfungsausschusses
wahr.
            
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