Full text : 2001 (0045)

586 —

1. eine Universitätsprofessorin/ein Universitätsprofessor der Fakultät, die/
der nicht Berichterstatterin/Berichterstatter sein darf, als Vorsitzende/
Vorsitzender,
2. die Berichterstatterinnen/Berichterstatter,
3. eine akademische Lehrerin/ein akademischer Lehrer der ausländischen
rechtswissenschaftlichen Fakultät.

In der Vereinbarung nach Abs, 1:‘Satz 1 Nr. 3 kann vorgesehen werden,
dass dem Disputationsausschuss weitere Mitglieder in jeweils gleicher
Zahl aus den beiden beteiligten Fakultäten angehören können, darunter
können im Einzelfall auch im Fachgebiet der Dissertation besonders ausgewiesene
 promovierte Mitglieder der Universitäten, denen die beiden
Fakultäten angehören, sein. Die/der Vorsitzende und die Mitglieder des
Disputationsausschusses werden von der/dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses
 bestellt; in der Vereinbarung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
können ergänzende Bestimmungen getroffen werden. Die Bestellung von
Mitgliedern des Disputationsausschusses, die nicht akademische Lehrer
an einer der beiden beteiligten Fakultäten sind, bedarf der Zustimmung
des Promotionsausschusses.

(7) Die Bewerberin/Der Bewerber kann sich bei der Disputation (& 10) der
Landessprache der ausländischen rechtswissenschaftlichen Fakultät
bedienen.

(8) Die Beurteilung der Disputation (& 11) und die Bewertung der Promotionsleistungen
 (& 12) erfolgen auch nach dem für die beteiligte ausländische
 Fakultät geltenden Recht. Ob und inwieweit diese Bewertung bei
der Bekanntgabe des Ergebnisses mitgeteilt und in der Promotionsurkunde
 ausgewiesen wird, entscheidet sich nach dem für die beteiligte ausländische
 Fakultät geltenden Recht. Wird die Promotion in gemeinsamer
Betreuung an der ausländischen Universität durchgeführt, müssen die
Promotionsleistungen auch nach Maßgabe von 8 12 Abs. 2 und 3 bewertet
 werden.

(9) Die Promotionsurkunde ist mit dem Siegel der beiden beteiligten Fakultäten
 zu versehen. Die Promotionsurkunde muss erkennen lassen, dass
es sich um die Verleihung eines Doktorgrades auf Grund eines gemeinsamen
 Promotionsverfahrens der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen
Fakultät der Universität des Saarlandes mit einer ausländischen Fakultät
handelt. Findet die mündliche Promotionsleistung nicht an der Universität
des Saarlandes statt, muss die Promotionsurkunde unter Berücksichtigung
der für die ausländische rechtswissenschaftliche Fakultät geltenden Vorschriften
 den Anforderungen des 8 14 Abs. 2 entsprechen.
            
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