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lichen einfachen Nutzungsrechte einzuräumen. Die Einräumung von Nutzungsrechten
gemäß den Sätzen 3 und 4 ist nachzuweisen.
(7) Die Vollziehung der Promotion setzt die Ablieferung der Pflichtexemplare
voraus. Im Falle des Absatz 4 Satz 1 kann durch Beschiuss des
Promotionsausschusses Befreiung von diesem Erfordernis gewährt werden,
wenn sichergestellt ist, dass die Arbeit in angemessener Frist veröffentlicht
wird. Absatz 5 gilt sinngemäß.
8 17
Erneuerung der Promotionsurkunde
Der Dekan kann auf Beschluss des Promotionsausschusses die Promotionsurkunde
zum fünfzigsten Jahrestag der Promotion oder aus anderem
besonderen Anlass in feierlicher Form erneuern.
8 18
Entziehung des Doktorgrades
(1) Der Doktorgrad kann durch Beschluss des Promotionsausschusses
entzogen werden, wenn sich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben
worden ist oder dass wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung
irrtümlich angenommen worden sind.
(2) Vor der Beschlussfassung ist der Inhaberin/dem Inhaber Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen
und der/dem Betroffenen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.
Zweiter Teil: Besondere Bestimmungen
8 19
Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen
Fakultät
(1) Ordentliche Promotionsverfahren können auch in gemeinsamer Betreuung
mit einer ausländischen rechtswissenschaftlichen Fakultät durchgeführt
werden, wenn
1. für die Promotion die Vorlage einer Dissertation und eine mündliche
Promotionsleistung erforderlich sind,
2. weitere Promotionsleistungen nicht zu erbringen sind und
3. mit der ausländischen Fakultät eine Vereinbarung getroffen worden ist,
der der Promotionsausschuss zugestimmt hat. Die Vereinbarung soll