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(2) Abweichungen der vervielfältigten Fassung von der angenommenen
Fassung einschließlich der zur Erfüllung einer Auflage (8 8 Abs. 4 Satz 2)
erforderlichen Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Zustimmung
der/des Vorsitzenden des Promotionsausschusses und der Berichterstatterinnen/Berichterstatter
oder der Genehmigung des Promotionsausschusses.
(3) Bei der Vervielfältigung ist die Dissertation auf dem Titelblatt als „Dissertation
zur Erlangung des Grades einer Doktorin/eines Doktors des
Rechts der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität
des Saarlandes“ zu bezeichnen. Auf der Rückseite des Titelblatts
sind der Tag der Disputation sowie der Name der Dekanin/des Dekans,
die/der zu dieser Zeit amtierten, und die Namen der Berichterstatterinnen/Berichterstatter
anzugeben.
(4) Soll die Dissertation in einer wissenschaftlichen Schriftenreihe oder
Zeitschrift oder als selbstständige Schrift veröffentlicht werden, so kann die
Zahl der abzuliefernden Exemplare durch Beschluss der/des Vorsitzenden
des Promotionsausschusses herabgesetzt werden. Das gleiche gilt, wenn
die Bewerberin/der Bewerber eine Abhandlung als Dissertation vorgelegt
hat, die sie/er vor Stellung des Zulassungsantrages veröffentlicht hatte.
(5) Werden die Pflichtexemplare nicht innerhalb eines Jahres nach der Disputation
eingereicht, so erlöschen alle durch die Promotionsleistung erworbenen
Rechte. Die/der Vorsitzende des Disputationsausschusses kann auf
Antrag die Frist verlängern.
(6) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 kann auch dadurch erfüllt werden,
dass die Bewerberin/der Bewerber sechs Exemplare der Dissertation
in kopierfähiger Maschinenschrift auf alterungsbeständigem, holz- und
säurefreiem Papier ausgedruckt und dauerhaft haltbar gebunden sowie
eine elektronische Version abliefert, deren Datenformat und Datenträger
mit der Saarländischen Universitäts- und Landesbibliothek abgestimmt
sind. Die Bewerberin/der Bewerber hat schriftlich zu versichern, dass die
elektronische Version mit der ausgedruckten inhaltlich übereinstimmt. Die
Bewerberin/der Bewerber muss der Universität des Saarlandes, der Deutschen
Bibliothek (DDB) und dem Träger der Sondersammelgebietsbibliothek
der Deutschen Forschungsgemeinschaft unentgeltlich ein einfaches
Nutzungsrecht einräumen, die elektronische Version in Datennetzen
im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben zu vervielfältigen und öffentlich
wiederzugeben. Die Bewerberin/der Bewerber hat zugleich eine Zusammenfassung
der Dissertation in deutscher, in französischer und in englischer
Sprache zur Verfügung zu stellen und insoweit den in Satz 3
genannten Einrichtungen die zur Veröffentlichung in Datennetzen erforder-