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Vollziehung der Promotion
(1) Die Dekanin/der Dekan vollzieht die Promotion durch Aushändigung
der Promotionsurkunde. Als Tag der Promotion gilt der Tag der Disputation.
(2) Die Promotionsurkunde wird von der Universitätspräsidentin/dem Universitätspräsidenten
und der Dekanin/dem Dekan unterschrieben und mit
dem Fakultätssiegel versehen. Sie enthält den Titel der Dissertation und
die Gesamtnote. Das Nähere bestimmt der Promotionsausschuss.
(3) Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhält die Bewerberin/der
Bewerber das Recht, den Doktorgrad zu führen. Sobald die Voraussetzungen
des 8 16 erfüllt sind, kann der Bewerberin/dem Bewerber durch
schriftliche Mitteilung der Dekanin/des Dekans bereits vor der Aushändigung
der Urkunde die Führung des Doktorgrades gestattet werden.
8 15
Ungültigkeit der Promotionsleistung
(1) Ergibt sich vor der Aushändigung der Promotionsurkunde oder vor
Bekanntgabe der schriftlichen Mitteilung nach 8 14 Abs. 3 Satz 2, dass die
Bewerberin/der Bewerber bei dem Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen
oder bei den Promotionsleistungen eine Täuschung begangen hat,
oder dass wesentliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion
irrtümlich angenommen worden sind, so können die Promotionsleistungen
durch Beschluss des Promotionsausschusses für ungültig erklärt werden.
(2) Vor der Beschlussfassung ist der Bewerberin/dem Bewerber Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen
und der/dem Betroffenen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.
8 16
Vervielfältigung der Dissertation
(1) Ist die Bewerberin/der Bewerber zu promovieren, So muss sie/er der
Fakultät einhundert Pflichtexemplare kostenfrei abliefern. Die Pflichtexemplare
sind in einem von der Fakultät genehmigten Vervielfältigungsverfahren
herzustellen. Der Promotionsausschuss kann in Ausnahmefällen,
insbesondere bei unzumutbar hohen Kosten für die Verfasserin/den Verfasser,
die Zahl der abzuliefernden Pflichtexemplare verringern.