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(3) Der Promotionsausschuss kann durch einstimmigen Beschluss von
den Voraussetzungen des Absatzes 1 Befreiung erteilen, wenn sich die
Bewerberin/der Bewerber durch hervorragende juristische Leistungen ausgezeichnet
hat.
(4) Die Bewerberin/der Bewerber ist auch zuzulassen, wenn sie/er die
Erste oder Zweite Juristische Staatsprüfung im Geltungsbereich des
Grundgesetzes mit der Note „befriedigend“ (eine in jeder Hinsicht durchschnittlichen
Anforderungen entsprechende Leistung) bestanden und danach
an zwei Seminaren aus unterschiedlichen Fachrichtungen bei verschiedenen
Universitätsprofessorinnen/Universitätsprofessoren der Abteilung
Rechtswissenschaft der Fakultät erfolgreich teilgenommen und in
jedem dieser Seminare ein schriftliches Referat mit je eigenständiger
Thematik zur Diskussion gestellt hat, das mindestens mit der Note „gut“
(eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung)
bewertet worden ist. Die Feststellung der Voraussetzungen nach
Satz 1 trifft der Promotionsausschuss.
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Dissertation
(1) Die Dissertation muß dem Gebiet der Rechtswissenschaft entnommen
und eine selbstständige wissenschaftliche Leistung sein.
(2) Der Promotionsausschuss kann der Bewerberin/dem Bewerber gestatten,
die Dissertation in einer anderen als der deutschen Sprache vorzulegen.
(3) Eine Abhandlung, die die Bewerberin/der Bewerber in einem anderen
Verfahren zur Erlangung eines akadermnfischen Grades vorgelegt hat, kann
nur mit Zustimmung des Promotionsausschusses als Dissertation angenommen
werden. Ist die Abhandlung in einem anderen Verfahren zur
Erlangung eines Doktorgrades an einer deutschen Hochschule erfolglos
vorgelegt worden, so kann sie nicht als Dissertation entgegengenommen
werden.
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Antrag auf Zulassung
(1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren ist schriftlich bei der Fakultät
zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:
1. der Nachweis der Erfüllung der in 8 4 Abs. 1 Nr. 1 genannten Voraussetzung,
soweit nicht ein Antrag nach 8 5 Abs. 3 gestellt wird,
2. eine Darstellung des Bildungsganges.