Full text : 2001 (0045)

575 —

die der Beurteilung zugrunde liegenden Exemplare der Dissertation und in
die Gutachten zu gewähren, wenn die Dissertation zur Verbesserung zurückgegeben
 wird (8 8 Abs. 5).

(6) Entscheidungen des Fakultätsrates, des Promotionsausschusses oder
seiner/seines Vorsitzenden sind der Bewerberin/dem Bewerber schriftlich
mitzuteilen.

84
Voraussetzung der Zulassung

(1) Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt voraus:

1. ein abgeschlossenes Studium (8& 5),
2. die Vorlage einer Dissertation (8 6),
3. den Antrag der Bewerberin/des Bewerbers (8 7).

(2) Die Zulassung kann versagt werden, wenn Umstände vorliegen, aufgrund
 derer nach gesetzlicher Vorschrift ein erworbener Doktorgrad entzogen
 werden könnte.

85
Abgeschlossenes Studium

(1) Die Bewerberin/der Bewerber muss

1. die Erste oder Zweite Juristische Staatsprüfung im Geltungsbereich des
Grundgesetzes mit mindestens der Note, die eine über dem Durchschnitt
 liegende Leistung kennzeichnet, oder eine gleichwertige Prüfung
 mit vergleichbarem Erfolg bestanden haben
oder
2. ein rechtswissenschaftliches Studium erfolgreich abgeschlossen und
an der Universität des Saarlandes den Grad eines Magisters des Europarechts
 mindestens mit der Gesamtnote „gut“ erlangt haben.

Entscheidungen über die Gleichwertigkeit von Prüfungen und über die Bewertung
 von Prüfungsleistungen trifft der Promotionsausschuss.

(2) Die Bewerberin/der Bewerber muss zwei Semester an der Fakultät
oder an der Sektion Rechtswissenschaft des Europa-Instituts der Universität
 des Saarlandes studiert haben. Sie/Er muss während dieses Studiums
erfolgreich an zwei Seminaren teilgenommen und in diesen Seminaren je
sin Referat zur Diskussion gestellt haben. Der Promotionsausschuss kann
von den Erfordernissen der Sätze 1 und 2 Befreiung gewähren.
            
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