Full text : 2001 (0045)

569 —

(4) Die Reisekostenerstattung für Dienstreisen ist mit der Auflage eines
Berichtes über die Inhalte der Reise verbunden.

8 11
Vorschuss

Die Auszahlung eines Reisekostenvorschusses erfolgt auf Anweisung des
AStA.

Der Reisekostenvorschuss ist nach den erforderlichen Fahrtkosten und
den voraussichtlichen Aufenthaltskosten zu berechnen.

8 12
Abrechnung

(1) Jede Dienstreise ist unverzüglich nach der Rückkehr beim AStA abzurechnen.


(2) Es sind folgende Belege vorzulegen:

1. Fahrkarte und
2. Teilnahmebestätigung
3. ggf. Quittungen für Tagungsgebühren
4. Quittungen für sonstige Kosten

8 13
Prüfung

(1) Die Reisekostenabrechnungen werden vom AStA geprüft und „sachlich
richtig“ gezeichnet, nachdem die gemäß 8 11 Absatz 2 einzureichenden
Originalbelege vorliegen.
(2) Bei der Abrechnung der Reisekosten ist grundsätzlich ein Abrechnungsformular
 der SUS zu benutzen.

8 14
Erstattung der Fahrtkosten

in Höhe
(1) Durch die Kasse der Studierendenschaft werden A en E A
des Fahrpreises der 2. Klasse der Deutschen Bahn
Möglichkeit sind verbilligte Fahrkarten zu benutzen. Basen
; . . e
(2) Bei der Benutzung eines Privatfahrzeuges werden Dee rm
0,30 DM und bei der Benutzung durch mehrere Personen 0,
erstattet.
            
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