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(4) Die Reisekostenerstattung für Dienstreisen ist mit der Auflage eines
Berichtes über die Inhalte der Reise verbunden.
8 11
Vorschuss
Die Auszahlung eines Reisekostenvorschusses erfolgt auf Anweisung des
AStA.
Der Reisekostenvorschuss ist nach den erforderlichen Fahrtkosten und
den voraussichtlichen Aufenthaltskosten zu berechnen.
8 12
Abrechnung
(1) Jede Dienstreise ist unverzüglich nach der Rückkehr beim AStA abzurechnen.
(2) Es sind folgende Belege vorzulegen:
1. Fahrkarte und
2. Teilnahmebestätigung
3. ggf. Quittungen für Tagungsgebühren
4. Quittungen für sonstige Kosten
8 13
Prüfung
(1) Die Reisekostenabrechnungen werden vom AStA geprüft und „sachlich
richtig“ gezeichnet, nachdem die gemäß 8 11 Absatz 2 einzureichenden
Originalbelege vorliegen.
(2) Bei der Abrechnung der Reisekosten ist grundsätzlich ein Abrechnungsformular
der SUS zu benutzen.
8 14
Erstattung der Fahrtkosten
in Höhe
(1) Durch die Kasse der Studierendenschaft werden A en E A
des Fahrpreises der 2. Klasse der Deutschen Bahn
Möglichkeit sind verbilligte Fahrkarten zu benutzen. Basen
; . . e
(2) Bei der Benutzung eines Privatfahrzeuges werden Dee rm
0,30 DM und bei der Benutzung durch mehrere Personen 0,
erstattet.