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(8) Alle Einnahmen und Ausgaben müssen belegt sein.
(9) Bei jeder Ausgabe müssen ersichtlich sein: Empfänger/in, Gegenstand,
Grund und Datum.
(10) Personen dürfen Rechnungsbelege, die ihre eigene Person betreffen,
nicht feststellen.
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Beziehungen zu Dritten
(1) Zuwendungen oder andere geldwerte Leistungen an Personen und
Gruppen, die nicht satzungsmäßige Organe der Studierendenschaft sind,
dürfen nur zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Studierendenschaft
gewährt werden. Zuwendungen oder andere geldwerte Leistungen an
Dritte werden nur erteilt, wenn die Erfüllung dieser Aufgaben der Studierendenschaft
selbst nur unter unverhältnismäßigen Mehraufwand möglich
wäre.
(2) Für die Gewährung der Mittel gemäß Absatz 1 muss sichergestellt sein,
dass sie im Sinne der Zweckbestimmung verwandt und unverzüglich abgerechnet
werden. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
müssen beachtet werden.
(3) Über die Gewährung der Zuwendung gemäß Absatz 1 hat das Parlament
zu beschließen, wenn sie wiederholt gewährt werden sollen oder
wenn sie einen Betrag von DM 500 im Einzelfall überschreiten,
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Vermögen der Studierendenschaft
(1) Über das Vermögen der Studierendenschaft ist ein Verzeichnis zu
führen.
(2) Am Ende eines jeden Haushaltsjahres ist eine Inventur vorzunehmen.
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Rechnungsprüfung
(1) Am Ende eines jeden Haushaltsjahres werden die Bücher der Studierendenschaft
vom Kassenaufsichtsbeamten der Universität geprüft und
der Abschluss festgestellt.
(2) Der Abschlußbericht ist dem Parlament vorzulegen, das über die
Entlastung der Zeichnungsberechtigten beschließt.