565 —
Finanzordnung der Studierendenschaft
der Universität des Saarlandes
Vom 27. April 2000
1. VERWALTUNG DER FINAZEN
S 1
Haushaltsplan
(1) Der Haushaltsplan ist die Grundlage für die Haushalts- und
Wirtschaftsführung der Studierendenschaft. Er dient der Feststellung und
Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben der
Studierendenschaft notwendig ist.
2) Der Haushaltsplan ermächtigt den AStA, Ausgaben zu leisten und
Verpflichtungen einzugehen.
(3) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten
weder begründet noch aufgehoben.
(4) Alle Einnahmen und Ausgaben müssen für das Haushaltsjahr veranschlagt
und in den Haushaltsplan aufgenommen werden. Ausgaben und
Zinnahmen sind für jedes Haushaltsjahr auszugleichen. Das Haushaltsjahr
(Rechnungsjahr) beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines
Jahres.
(5) Vermerke über die gegenseitige Deckungsfähigkeit sind nur VO
hen bei Tifeln, durch die ähnliche oder verwandte Aufgaben zu €
sind.
(6) Über die Verwendung überplanmäßiger Einnahmen und Ausgaben hat
das Parlament zu beschließen.
(7) Die Aufnahme von Darlehen ist unzulässig.
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Beschlussfassung
(1) Der Haushaltsplan ist spätestens vor Beginn des Rechnungsjahres
vom Studierendenparlament zu beschließen.
(2) Kommt der Beschluss über den neuen Haushalt nicht vor Ablauf des
Rechnungsjahres zustande, so kann die Exekutive ein Zwölftel des vorläufigen
Haushaltsplanes in Einnahmen und Ausgaben pro Monat dem