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(6) Die Stimmenauszählung und Bekanntgabe erfolgt spätestens am dritten
Vorlesungstag nach der Urabstimmung. Sie erfolgt öffentlich. Wer die
Urabstimmung leitet, fertigt über die Auszählung ein Protokoll an, das
wenigstens die Namen der an der Auszählung beteiligten Personen, das
Ergebnis der Auszählung, das Datum der Auszählung und das Datum der
Bekanntmachung enthält, das an geeigneter Stelle auszuhängen ist.
Die Fachschaftsurabstimmung kann innerhalb von 10 Voriesungstagen
nach Bekanntgabe des Ergebnisses beim Ältestenrat angefochten werden.
8 32
Anfechtung der Fachschaftsurabstimmung
KAPITEL 3: Übergangs- und Schlussbestimmungen
8 33
Bestandsschutz
Besteht eine Fachschaft zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung
mit einem anderen als dem in 8 2 vorgesehenen Zuschnitt, so gilt sie als
Fachschaft, die sich nach 8 3 zusammengeschlossen oder geteilt hat.
8 34
Änderung der Fachschaftsrahmensatzung
Zur Änderung dieser Fachschaftsrahmensatzung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit
der Mitglieder des Studierendenparlamentes.
8 35
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Dienstblatt der
Hochschulen des Saarlandes in Kraft.
Saarbrücken 27. August 2001
Der Vorsitzende des Aligemeinen
Studierendenausschusses
Martin Sand
Der Vorsitzende des
Studierendenparlaments
Michael Stephan