Full text : 2001 (0045)

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Gegenstand der Fachschaftsurabstimmung

Gegenstand der Fachschaftsurabstimmung können sein:

1. Satzungsänderungen;
2. Teilung und Zusammenschluss von Fachschaften;
3. Sonstige Belange der Studentinnen und Studenten der Fachschaft.

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Wirksamkeit und Beschlussfassung

(1) Ein in Fachschaftsurabstimmung gefasster Beschluss ist wirksam,
wenn mindestens 10 v.H. der Studentinnen und Studenten der Fachschaft
teilnehmen.

(2) Ein Antrag zur Fachschaftsurabstimmung ist angenommen, wenn mehr
JA- als NEIN-Stimmen abgegeben werden.

(3) Ist Gegenstand der Fachschaftsurabstimmung eine Satzungsänderung,
 so bedarf der Antrag zur Fachschaftsurabstimmung zur Annahme
einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

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Teilnahme und Durchführung

(1) Abstimmungsberechtigt sind die Mitglieder der Fachschaft.
(2) Die Fachschaftsurabstimmung wird vom Fachschaftsrat an fünf aufeinanderfolgenden
 Vorlesungstagen durchgeführt.

(3) Der Fachschaftsrat wählt mindestens 10 Vorlesungstage vor der Fachschaftsurabstimmung
 eine Urabstimmungsleiterin oder einen Urabstimmungsleiter.
 Ihr oder ihm obliegt die ordnungsgemäße Durchführung der
Fachschaftsurabstimmung. Liegt die Fachschaftsurabstimmung parallel zu
den Wahlen zum Fachschaftsrat, so ist die Wahlleiterin oder der Wahlleiter
gleichzeitig Urabstimmungsleiterin oder Urabstimmungsleiter.

(4) Der Antrag zur Fachschaftsurabstimmung muss vom Fachschaftsrat
mindestens fünf Vorlesungstage vor der Abstimmung ausgehängt werden.
Bei Satzungsänderungen ist der Wortlaut der Satzungsänderung auszuhängen.
 Der Fachschaftsrat hat die Fachschaft über die anstehende
Fachschaftsurabstimmung ausreichend zu informieren.

(5) Der Antrag zur Fachschaftsurabstimmung muss so abgefasst sein,
dass die Abstimmungsteilnehmer mit JA oder NEIN stimmen können.
            
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