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Durchführung der Sitzungen des Fachschaftsrates
(1) Der Fachschaftsrat tagt während der Vorlesungszeit mindestens einmal
im Monat. Jedes Mitglied des Fachschaftsrates ist einzuladen. Zeit und Ort
sind durch Aushang an geeigneter Stelle bekannt zugeben.
(2) Zur könstituierenden Sitzung wird vom Wahlleiter eingeladen.
ZWEITER ABSCHNITT: Die Fachschaftsvollversammlung
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Einberufung
(1) Die Fachschaftsvollversammlung findet statt:
1. Auf Beschluss der Mehrheit der Mitglieder des Fachschaftsrates.
2. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 2 v.H. der Fachschaftsmitglieder.
(2) Die Fachschaftsvolliversammlung wird mindestens 3 Vorlesungstage
vorher durch Aushang vom Fachschaftsrat einberufen.
(3) Gibt es keinen amtierenden Fachschaftsrat, so werden die Aufgaben
des Fachschaftsrates bei der Einberufung und Durchführung von Vollversammlungen
durch den AStA wahrgenommen, wenn die Vollversammlung
der Bildung eines neuen Fachschaftsrates förderlich ist oder zur Information
über bevorstehende oder mögliche Änderungen der Ausbildungsl\age
dient.
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Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
(1) Die Fachschaftsvollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens
10 v.H. der Fachschaftsmitglieder anwesend sind. Der Fachschaftsrat ist
bei Beschlussfähigkeit der Fachschaftsvollversammlung an die Beschlüsse
der Fachschaftsvollversammlung gebunden und hat ihnen Folge zu
leisten. Ist die Fachschaftsvollversammlung nicht beschlussfähig, kann sie
Empfehlungen an den Fachschaftsrat richten.
(2) Die Beschlüsse und Empfehlungen werden mit der einfachen Mehrheit
der anwesenden Mitglieder gefasst.