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Wahlen zum Fachschaftsrat
(1) Der Fachschaftsrat wird in allgemeinen, freien, direkten, gleichen und
geheimen Persönlichkeitswahlen gewählt.
(2) Die Amtszeit beträgt ein Jahr.
(3) Spätestens 3 Vorlesungstage vor dem ersten Wahltag ist eine öffentliche
Kandidatinnen- und Kandidatenvorstellung durchzuführen.
(4) Die Wahl des neuen Fachschaftsrates soll vor Ende der Amtszeit des
alten Fachschaftsrates an mindestens 3 aufeinanderfolgenden Vorlesungstagen
durchgeführt werden.
(5) Jedes Mitglied der Fachschaft kann sich zur Wahl stellen. Die Wahlvorschläge
nimmt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter entgegen. Die Frist
zur Einreichung der Wahlvorschläge beträgt wenigstens 5 Vorlesungstage.
Sie wird vom Wahlleiter festgelegt und endet spätestens mit der Vorstellung
der Kandidatinnen und Kandidaten.
(6) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Fachschaft. Die Wahlberechtigung
wird vom Wahlleiter überprüft.
(7) Jede oder jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Sitze im
Fachschaftsrat zu vergeben sind. Sie oder er kann weniger Stimmen abgeben.
Stimmenkumulation ist unzulässig.
(8) Gewählt sind die Kandidatinnen oder Kandidaten mit den meisten
Stimmen. Bei Stimmengleichheit um den letzten Platz entstehen Überhangmandate.
(9) Die Stimmenauszählung erfolgt spätestens am dritten Vorlesungstag
nach der Wahl. Sie erfolgt öffentlich. Wer kandidiert, darf sich nicht an der
Auszählung beteiligen. Wer die Wahl leitet, fertigt über die Auszählung ein
Protokoll an, das wenigstens die Namen der an der Auszählung beteiligten
Personen, das Ergebnis der Auszählung sowie die gewählten Personen,
das Datum der Auszählung und das Datum der Bekanntmachung enthält,
das an geeigneter Stelle auszuhängen und dem AStA zur Verfügung zu
stellen ist. Die Bekanntgabe an den AStA soll innerhalb von 10 Vorlesungstagen
erfolgen.
(10) Die Wahlen zum Fachschaftsrat können innerhalb von fünf Vorlesungstagen
nach der Bekanntgabe des Ergebnisses beim Ältestenrat
angefochten werden.