Full text : 2001 (0045)

559

(2) Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Es können weitere Personen
gewählt werden.

8 18
Geschäftsordnung

(1) Der Fachschaftsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die
Verfahrensfragen regelt. Die Geschäftsordnung muss mindestens im Protokoll
 des Fachschaftsrates niedergelegt sein.

(2) Ohne Geschäftsordnung entscheidet der Fachschaftsrat einvernehmlich
 über Verfahrensfragen. In Zweifelsfällen ist die Geschäftsordnung des
Studierendenparlamentes heranzuziehen.

8 19
Anzahl der Mitglieder

Die Anzahl der Mitglieder bestimmt sich nach der bisher üblichen Besetzung.
 Bei neu eingerichteten Fachschaftsräten wird die Anzahl von der
Wahlleiterin oder dem Wahlleiter festgelegt. Sie muss wenigstens 3 betragen
 und sollte ungerade sein.

8 20
Sitzungsprotokolle

Der Fachschaftsrat fertigt über seine Sitzungen schriftliche Protokolle an.
Die Protokolle sind innerhalb von 10 Vorlesungstagen zu veröffentlichen.
Sie sind ferner aufzubewahren. Jedes Mitglied der Fachschaft hat auf
Verlangen Einsicht in die Protokolle zu erhalten,

8 21
Beschlussfähigkeit und Mehrheiten

(1) Der Fachschaftsrat ist bei der Anwesenheit von mindestens der Hälfte
seiner amtierenden Mitglieder beschlussfähig. Während der Sitzung kann
die Beschlussfähigkeit angezweifelt werden. Alle bis zur Feststellung der
Beschlussunfähigkeit gefassten Beschlüsse sind gültig, soweit mindestens
zwei Fachschaftsräte anwesend sind.
(2) Der Fachschaftsrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden
 Mitglieder.
            
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