Full text : 2001 (0045)

558 —

4. Die Pflege regionaler, überregionaler und internationaler studentischer
Beziehungen, insbesondere die Pflege der Beziehungen zu Fachschaften
 an anderen nationalen und internationalen Hochschulen;
Die Unterstützung der Arbeit der studentischen Mitglieder in den
Selbstverwaltungsgremien der Universität und des Studentenwerks;
Die Information über studentische Belange der Studentinnen und
Studenten der Fachschaft;
7. Die Zusammenarbeit mit anderen Fachschaftsräten der Universität.

5.

6.

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Besondere Aufgaben

Der Fachschaftsrat soll ferner folgende Aufgaben wahrnehmen:

Die Durchführung von Orientierungseinheiten für Studentinnen und
Studenten, die mit ihrem Studium beginnen oder den Studienort wechseln;

2. Studienberatung für die Mitglieder der Fachschaft;
3. Die Veröffentlichung einer Fachschaftszeitung;
4. Die Durchführung studienbegleitender Veranstaltungen;
5. Die Herausgabe von Vorlesungskommentaren;
6. Die Organisation von Fachschaftsfeiern;
7. Hilfe zur Vorbereitung auf Prüfungen;
8. Die Vertretung sonstiger Belange der Fachschaft.

1.

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Wahlen durch den Fachschaftsrat

(1) Der Fachschaftsrat wählt:
1

Referentinnen oder Referenten, insbesondere eine Finanzreferentin
oder einen Finanzreferenten. Die Finanzreferentin oder der Finanzzeferent
 muss Mitglied des Fachschaftsrates sein. Es muss eine
Finanzreferentin oder ein Finanzreferent gewählt werden.
eine Vertreterin oder einen Vertreter der Fachschaft in der Fachschaftskonferenz.
 Der Vertreter oder die Vertreterin muss nicht Mitglied
 des Fachschaftsrates sein.
eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter für die Fachschaftsratswahlen.
Wer die Wahl leitet, darf nicht kandidieren.
4. eine Leiterin oder einen Leiter der Fachschaftsurabstimmung.
5. eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Schriftführerin
oder eines Schriftführers der Vollversammlung.

2.
            
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