Full text : 2001 (0045)

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(2) Weitere Organe kann nach Artikel 31 Abs. 1 der Satzung der Studierendenschaft
 die jeweilige Fachschaftssatzung vorsehen.

54
Teilung und Zusammenschluss von Fachschaften

(1) Zur Teilung einer Fachschaft bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der
abgegebenen Stimmen in einer Fachschaftsurabstimmung oder auf einer
Fachschaftsvollversammiung. -

(2) Möchte sich ein Studiengang abspalten, so bedarf es einer Mehrheit
von 2/3 der abgegebenen Stimmen bei einer Beteiligung von mindestens
20 v.H. der im Studiengang immatrikulierten Studentinnen und Studenten.
Auf Antrag von 2 v.H. der im Studiengang immatrikulierten Studentinnen
und Studenten führt der Fachschaftsrat oder der AStA in diesem Studiengang
 eine Urabstimmung oder eine Vollversammlung über eine Abspaltung
 durch.

(3) Zur Zusammenlegung von zwei oder mehreren Fachschaften bedarf es
einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen in den Fachschaftsurabstimmungen
 oder auf den Fachschaftsvollversammlungen der betroffenen
 Fachschaften.

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Rechte der Mitglieder einer Fachschaft

(1) Jedes Mitglied der Fachschaft hat das aktive und passive Wahlrecht
und das Recht zur Teilnahme an Urabstimmungen und Vollversammlungen.


(2) Jedem Mitglied der Universität des Saarlandes kann in allen Organen
der Fachschaft Rede- und Antragsrecht eingeräumt werden. Jedem Mitglied
 der Fachschaft soll in allen Organen der Fachschaft Rede- und
Antragsrecht eingeräumt werden.

86
Fachschaftssatzung

(1) Die Fachschaften können sich mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegedenen
 Stimmen in einer Fachschaftsurabstimmung oder auf einer Fach-Schaftsvollversammlung
 eine Satzung geben oder eine vorhandene
Satzung ändern.
(2) Satzungen der Fachschaften müssen das Verfahren zur Durchführung
von Wahlen zum Fachschaftsrat regeln. Dabei kann auf andere Satzungen
            
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