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Fachschaftsrahmensatzung (FSRS) der Studierendenschaft
der Universität des Saarlandes
Vom 27. April 2000
Die Studierendenschaft der Universität des Saarlandes hat auf Grund von
S 90 des Gesetzes über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz
—- UG) in der Fassung des Gesetzes Nr. 1433 zur Reform der saarjändischen
Hochschulgesetze und zur Änderung anderer hochschulrechtlicher
Vorschriften (2. Hochschulrechtsänderungsgesetz) vom 23. Juni
1999 (Amtsbl. S. 982) folgende Fachschaftsrahmensatzung beschlossen,
die nach Zustimmung durch das Ministerium für Bildung, Kultur und
Wissenschaft hiermit verkündet wird.
KAPITEL 1
S 71
Geltungsbereich
Die Vorschriften dieses Kapitels gelten einheitlich und unmittelbar für alle
Fachschaften der Universität des Saarlandes.
82
Gliederung in Fachschaften
(1) Die Fachschaften umfassen die Studierenden des jeweiligen Studien
fachs. Diese Fachschaften bestehen, solange sie sich nicht geteilt ode!
zusammengeschlossen haben.
(2) Fakultätsübergreifend besteht eine Fachschaft Lehramt, der alle Stu
dierenden mit dem Studienziel Lehramt angehören.
83
Organe
(1) Organe einer Fachschaft sind nach Artikel 31 Abs. 1 der Satzung de
Studierendenschaft:
1. Der Fachschaftsrat;
2. Die Fachschaftsvollversammlung.