Full text : 2001 (0045)

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Erhebung der Beiträge

Die Beiträge werden bei der Immatrikulation bzw. bei der Rückmeldung mit
den übrigen Sozialbeiträgen eingezogen.

84
Erstattungen des Beitrags für das Semesterticket

Folgenden Mitgliedern der Studierendenschaft kann auf Antrag der gezahlte
 Beitrag für das Semesterticket von der Studierendenschaft teilweise
oder ganz erstattet werden:

1.

2.

3.

4.
5,

6.

Schwerbehinderten, die nach dem Schwerbehindertengesetz Anspruch
 auf unentgeltliche Beförderung haben und im Besitz eines entsprechenden
 Nachweises sind, soweit nicht eine Erstattung über die
Verkehrsbetriebe erfolgt,
Studierenden, die aufgrund eines studienbedingten Aufenthaltes
außerhalb des Vertragsgebietes (Saarland) beurlaubt sind,
Studierenden, die aufgrund der Ableistung des Wehr- oder Ersatz:
dienstes beurlaubt sind,
Studierenden, die sich im Laufe des Semesters exmatrikulieren,
Studierenden, die sich im Sommersemester nach dem 01.05. bzw. ir
Wintersemester nach dem 01.11. immatrikulieren bzw. rückmelden.
Studierende, die ausschließlich in den Fächern der Medizinischen
Fakultät immatrikuliert sind und die nachweislich mit erstem Wohnsitz
in einem der in Anlage zu 8 4 Nr. 6 aufgeführten Wohnbereiche gemeldet
 sind.

Anlage zu 8 4 Nr. 6: Hierzu gehört sowohl die eigentliche Stadt Homburg
Sowie die Stadtteile Erbach, Reiskirchen, Jägersburg, Bruchhof, Sanddorf,
Kirrberg, Schwarzenbach, Schwarzenacker und Einöd und der Ort Lim
bach (Gemeinde Kirkel).

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Verfahren zur Erstattung des Beitrages zum Semesterticket

(1) Anträge auf Erstattung des Beitrages zum Semesterticket nach 8 4
Nr. 1 bis 3 müssen für das Sommersemester bis zum 15. Mai und für das
Wintersemester bis zum 15. November gestellt werden. Für Anträge nach
S 4 Nr. 4 und 5 beträgt die Antragsfrist 14 Tage seit dem Tag der Einschre'
bung, Rückmeldung bzw. der Exmatrikulation. Die Fristen der Sätze 1 und
2 sind Ausschlussfristen.
            
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