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ihnen von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zur Durchführung der Wahl
zur Verfügung gestellten Unterlagen und das Wahlprotokoll bei der Wahlieiterin
oder dem Wahlleiter abzugeben. Der Wahlleiter oder die Wahlleiterin
kann diese Aufgabe an eine Wahlkreisleiterin oder einen Wahlkreisleiter
delegieren.
(2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter versiegelt im Beisein der Wahlhelferinnen
oder Wahlheifer die Wahlurnen.
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(1) Jede wahlberechtigte Person kann ihre Stimme durch Brief abgeben.
Das Zusenden der Wahlunterlagen für die Stimmabgabe durch Brief ist nur
auf Kosten der Briefwählerin oder des Briefwählers möglich.
(2) Die Unterlagen zur Briefwahl können nur persönlich unter Vorlage
aines gültigen Studierendenausweises der Universität des Saarlandes
oder eines amtlichen Ausweises bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter
abgeholt werden. Sollen die Briefwahlunterlagen der Wählerin oder dem
Wähler zugesandt werden, so ist die Briefwahl unter Vorlage eines gültigen
Studierendenausweises der Universität des Saarlandes oder eines amtlichen
Ausweises bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter bis zum drittletzten
Vorlesungstag vor der Wahl zu beantragen.
(3) Briefwahlunterlagen können nur bis zum letzten Vorlesungstag vor dem
ersten Wahltag ausgegeben werden.
(4) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter bewahrt alle Stimmabgaben dureh
Brief gesondert auf. Die Auszählung der Stimmabgaben durch Brief erfolg
gesondert.
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(1) Im Falle der Briefwahl gemäß 8 27 erhält die Briefwählerin oder der
Briefwähler von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter folgende Unterlagen:
1. zwei gültige Stimmzettel,
2. einen Wahlumschlag,
3. einen Vordruck für eine Erklärung, dass er oder sie den Stimmzettel
persönlich gekennzeichnet hat,
4. einen Briefumschlag mit dem Aufdruck „Wahlbrief”.
(2) Die Briefwählerin oder der Briefwähler gibt seine oder ihre Stimme in
der Weise ab, dass sie oder er den Wahlumschlag, in den die Stimmen
gelegt sind, zusammen mit der Erklärung, dass sie oder er den Stimmzettel