Full text : 2001 (0045)

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S 23

(1) In den von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter gemäß $ 22 Abs. 4
bekannt gegebenen Zeiten sind in den Wahllokalen Wahlurnen aufzustellen.


(2) Jede Wahlurne ist mit zwei Wahlhelferinnen oder Wahlhelfern zu besetzen.


(3) Die Wahlleiterin oder die Wahlkreisleiterin oder der Wahlleiter oder der
Wahlkreisleiter überwacht die Wahlhandlung.

(4) Während der Wahlzeiten ist am Wahlort im Umkreis von fünf Metern
jede optische oder akustische Werbung zur Wahl untersagt. Der Aushang
der offiziellen Wahlvorschläge durch die Wahlleiterin oder den Wahlleiter
bleibt davon unberührt.

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(1Y Die Stimmabgabe ist nur in dem Wahlkreis möglich, dem die wahlberechtigte
 Person zugeordnet ist.

(2) Zur Stimmabgabe ist ein gültiger Studierendenausweis der Universität
des Saarlandes oder ein amtlicher Ausweis vorzulegen. Die Wahlhandlung
ist im Wählerverzeichnis einzutragen.

S 25

(1) Die an der Wahlurne eingesetzten Wahlhelferinnen oder Wahlheife
führen ein Protokoll.

(2) Das Protokoll enthält:

1. Bezeichnung des Wahlkreises,
2. Name der Wahlhelferinnen oder -helfer,
3. Ort und Zeit ihrer Tätigkeit,
4. besondere Vorkommnisse,
5. Unterschrift der Wahlhelferinnen oder -heifer.

(3) Zur Ermittlung der Tageswahlbeteiligung kann an jeder ‘Urne die Wahl
beteiligung mittels Strichliste oder anderer Hilfsmittel festgestellt werden

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(1) Die Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer beziehungsweise die Wahlkreis
leiterinnen oder Wahlkreisleiter haben am Ende eines jeden Wahltages die
            
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