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(3) In der Versammlung führt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter den Vorsitz.
Sie oder er kann den Vorsitz an die Wahlkreisleiterin oder den Wahlkreisleiter
delegieren.
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(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter ist für die ausreichende Bereitstellung
der Stimmzettel zuständig,
(2) Für jeden Wahlkreis sind eigene Stimmzettel vorzusehen.
(3) Für die Persönlichkeitswahl und die Verhältniswahl gibt es jeweils gesonderte
Stimmzettel.
(4) Die Stimmzettel für die Persönlichkeitswahl enthalten:
1. Vor- und Zuname der Direktkandidatinnen in alphabetischer Reihenfolge,
2. hinter dem Namen eine etwaige Listenzugehörigkeit,
3. vor jedem Namen ein Feld zum Ankreuzen.
(5) Die Stimmzettel zur Listenwahl enthalten:
1. Die Bezeichnung der Listen in alphabetische Reihenfolge,
2. hinter der Bezeichnung der Liste die Namen der ersten zehn Kandidatinnen
oder Kandidaten dieser, Liste, in der auf dem Wahlvorschlag
angegebenen Reihenfolge,
3. vor jeder Listenbezeichnung ein Feld zum Ankreuzen.
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(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter bestimmt Ort und Zeit der Stimmabgabe.
2) Er oder sie hat sicherzustellen, dass in jedem Wahlkreis wenigstens
vier Stunden pro Wahltag gewählt werden kann.
(3) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter kann pro Wahlkreis ein Wahllokal
mit einer Anschlagtafel einrichten, welches abwechselnd zu geeigneten
Zeiten innerhalb des Wahlkreises und in der Mensa geöffnet ist.
(4) Ort und Zeit der Wahl sind öffentlich bekannt zu machen.
(5) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter hat durch Ort, Zeit ES
Modalitäten der Wahl auf eine möglichst hohe Wahlbeteiligung
ten.
(6) Bekanntmachungen der Wahlleiterin oder des Wahlleiters sind durch
Aushang in den Wahlkreisen und in der Mensa zu verbreiten.