542 —
1. Die Bezeichnung der Liste. Unzulässig ist die Verwendung solcher
Bezeichnungen, welche dazu geeignet sind, den Eindruck zu erwecken,
dass die betreffende Liste mit einem der Organe der Studierendenschaft
identisch ist,
Name, Vorname, Geburtsdatum, Matrikelnummer, Studienfach/fächer,
Semesterzahl und Anschrift Kandidatinnen,
Unterschrift und Matrikelnummer von zwanzig Wahlberechtigten, die
nicht auf der Liste kandidieren. Dies gilt nicht, falls der betreffende
Wahlvorschlag bereits in den vergangenen drei aufeinanderfolgenden
Wahlen zum Studierendenparlament zugelassen war.
4. ein gemeinsames Programm,
(2) Die Wahlvorschläge sind auf Vordrucken einzureichen, die bei der
Wahlleiterin beziehungsweise dem Wahlleiter erhältlich sind.
S 19
(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter prüft, ob die Wahlvorschläge den
Bestimmungen der Wahlordnung entsprechen.
(2) Spätestens fünf Vorlesungstage vor Beginn der Wahl gibt die Wahlleiterin
oder der Wahlleiter die zur Wahl zugelassenen Listen und Persönlichkeitswahlvorschläge
einschließlich eventuell abgegebener Programmaussagen
durch Aushang in der Mensa Saarbrücken und in jedem Wahlkreis
bekannt. Nicht ausgehängt werden die Angaben gemäß 8 17 Abs. 1
Nr. 3 und 8 18 Abs. 1 Nr. 3.
(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 ist innerhalb von einem Tag nach Abauf
der Frist gemäß 8 16 Abs. 2 zu treffen.
(4) Gegen die Nichtzulassung zur Wahl kann jede Kandidatin oder jeder
Kandidat gemäß 8 14 Abs. 2 beim Ältestenrat Beschwerde einlegen. Der
Ältestenrat entscheidet noch vor Ablauf der Frist gemäß Absatz 2 über die
Beschwerde.
8 20
(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter beruft eine Versammlung zur Vorstellung
und öffentlichen Befragung der Kandidatinnen und Kandidaten an
einem Vorlesungstag in der Woche vor der Wahl ein.
(2) Die Versammlung nach Absatz 1 kann je nach Wahlkreis getrennt stattfinden.