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(3) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter kann einzelne Wahlhelferinnen
oder Wahihe!fer zur Leiterin oder zum Leiter für einen oder mehrere Wahlkreise
ernennen.
S iv
(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter ist verpflichtet, die Mitglieder der
Studierendenschaft zur Abgabe von Wahlvorschlägen und zur Teilnahme
an der Wahl aufzufordern.
(2) Sie oder er legt eine Frist fest, innerhalb derer die Wahlvorschläge einzureichen
sind.
(3) Diese Frist soll wenigstens fünf Vorlesungstage betragen. Sie muss
wenigstens zehn Tage vor der Wahl enden.
S 17
(1) Ein Wahlvorschlag zur Persönlichkeitswahl'gemäß & 7 muss enthalten:
Name, Vorname, Geburtsdatum, Matrikelnummer, Studienfach/fächer
und Hochschulsemesterzahl und Anschrift der Kandidatin oder des
Kandidaten,
Einverständniserklärung der Kandidatin oder des Kandidaten zu ihrer
oder seiner Kandidatur,
Unterschrift und Matrikelnummer von fünf Wahlberechtigten aus dem
Wahlkreis der Kandidatin oder des Kandidaten. Es ist nicht zulässig,
sich selbst vorzuschlagen,
4. ein Passphoto der Kandidatin oder des Kandidaten,
5. Gehört der Bewerber oder die Bewerberin einer zur Studierenden-Darlamentswahl
kandidierenden Liste an, so ist der Name der Liste auf
dem Wahlvorschlag zu vermerken.
1
2.
(2) Der Wahlvorschlag sollte ein Programm der Kandidatin oder des Kandidaten
enthalten. Darüber hinaus soll die Kandidatin oder der Kandidat
auf dem Wahlvorschlag Erklärungen abgeben über Mitgliedschaft in Parteien,
Organisationen oder ausgeübte Ämter.
(3) Die Wahlvorschläge sind auf Vordrucken einzureichen, die bei der
Wahlleiterin oder dem Wahlleiter erhältlich sind.
S 18
(1) Ein Wahlvorschlag zur Verhältniswahl gemäß & 8 muss enthalten: