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(2) Die Referentin oder der Referent für die Außenstelle Homburg, Ausländerinnen/Ausländer
sowie Frauen werden in Urnenwahlen gewählt.
Diese sollen zeitgleich zu Beginn des Wintersemesters stattfinden.
Ss 12
(1) Das Studierendenparlament wählt wenigstens vier Wochen vor Beginn
der Wahl eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter.
(2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter darf nicht für das Studierendenparlament
kandidieren und nicht dem Allgemeinen Studierendenausschuss
oder dem Ältestenrat angehören.
(3) Die Tätigkeit als Wahlleiterin oder Wahlleiter schließt die Mitgliedschafl
im AStA der nächsten Legislaturperiode aus.
S 13
Der Zeitpunkt der Wahl sowie der Name der Wahlleiterin oder des Wahlleiters
ist von der oder dem Vorsitzenden des Studierendenparlaments
spätestens drei Wochen vor den Wahlen in geeigneter Weise durch Aushang
oder Wahlinfo bekannt zu geben.
8 14
(1) Der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter obliegt die ordnungsgemäße
Durchführung der Wahlen zum Studierendenparlament. Sie oder er kann
zur Ausführung der ihr oder ihm obliegenden Pflichten Anordnungen mit
Wirkung für die gesamte Studierendenschaft erlassen.
(2) Gegen eine Entscheidung der Wahlleiterin oder des Wahlleiters kann
binnen drei Tagen beim Ältestenrat schriftlich unter Angabe der Gründe
Beschwerde eingelegt werden. Dieser entscheidet unverzüglich über die
Beschwerde.
(3) Beschlüsse des Ältestenrates sind für die Wahlleiterin oder den Wahlleiter
bindend.
S 15
(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter beruft Wahlhelferinnen und Wahlheifer.
(2) Personen, die für ein Mandat kandidieren, dürfen nicht helfend an der
Wahl beteiligt sein.