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möglichem Stand ausgedruckten offiziellen Studierendenstatistiken der Abteilung
für studentische Angelegenheiten.
(2) Aus diesen Statistiken wird das Wählerverzeichnis erstellt, dass
mindesten Name, Vorname, Geburtsdatum, Matrikelnummer und Fachrichtung
beinhaltet.
(3) Die Zuordnung der Wählerin oder des Wählers zu einem Wahlkreis
bestimmt sich nach dem Eintrag in das Wählerverzeichnis. Das Wählerverzeichnis
liegt zwei Wochen lang vor der Wahl bei dem Wahlieiter oder
der Wahlleiterin zur Einsicht aus.
(4) Einsprüche sind bis spätestens 5 Vorlesungstage vor der Wahl bei der
Wahlleiterin oder dem Wahlleiter einzulegen. Über Einsprüche entscheidet
der Wahlleiter oder die Wahlleiterin innerhalb von drei Tagen. Gegen diese
Entscheidung kann beim Ältestenrat Widerspruch eingelegt werden.
Dieser Widerspruch ist bis zu Beginn der Wahl zu begründen.
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(1) Bei der Persönlichkeitswahl sind die Kandidatinnen, die die höchste
Stimmenzahl auf sich vereinigen, gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet
das Los.
(2) Nimmt eine in Persönlichkeitswahl Gewählte oder ein so Gewählter ihre
oder seine Wahl nicht an oder verliert er oder sie ihr Mandat vor Ablauf der
Wahlperiode, so rückt eine Kandidatin oder ein Kandidat ihrer oder seiner
Liste nach Maßgabe des Listenplatz nach, falls sie oder er einer Liste
angehört. Gehört sie oder er keiner Liste an oder ist die Liste erschöpft, So
bleibt der Sitz im Studierendenparlament unbesetzt.
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(1) Zur Listenwahl werden nur Listen zugelassen, die aus wenigsten drei
Kandidatinnen bestehen.
(2) Kandidatinnen und Kandidaten einer Liste kandidieren in einer verbindlichen
Reihenfolge.
(3) Nimmt eine oder ein durch Verhältniswahl gewählte Kandidatin oder
gewählter Kandidat ihr oder sein Mandat nicht an oder erhält sie oder er
ein Direktmandat gemäß 8& 7 Abs. 1 oder scheidet sie oder er aus dem
Studierendenparlament aus, so rückt eine Kandidatin oder ein Kandidat
ihrer oder seiner Liste nach Maßgabe des Listenplatz nach. Ist die Liste
erschöpft, so bleibt der Sitz im Studierendenparlament unbesetzt.