537
(2) Die Amtsperiode des Studierendenparlamentes dauert in der Regel ein
Jahr. Sie beginnt mit seiner konstituierenden Sitzung und endet mit der
Konstitution des neuen Parlamentes.
Ss 4
(1) Alle Studierenden mit aktiven und passiven Wahlrecht sind einem
Wahlkreis zugeordnet.
(2) Sofern das Studierendenparlament nichts anderes beschließt, teilen
sich die Fakultäten in folgende Wahlkreise ein:
1. Fakultät 1: Rechts- und Wirtschaftswissenschaften
2. Fakultät 2: Medizin
3. Fakultät 3 - 5: Philosophische Fakultät I - III
4. Fakultät 6 - 8: Naturwissenschaftlich-Technische Fakultät ! - Il
(3) Das Studienkolleg ist dabei Wahlkreis 4 zugeordnet.
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(1) Die Direktmandate nach 8 2 Abs. 2 verteilen sich auf die Wahlkreise folgendermaßen:
Die Anzahl der Direktmandate wird multipliziert mit der Zahl
der Wahlberechtigten eines Wahlkreises und dividiert durch die Gesamtzahl
aller Wahlberechtigten. Zunächst wird jedem Wahlkreis der ganzzahlige
Anteil der sich aus dieser Berechnung ergebenden Zahlen zugeteilt.
Sind danach noch Mandate zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge
der höchsten Zahlenbruchteile auf die Wahlkreise zu verteilen (Niemeyersches
Verfahren).
(2) Erhält ein Wahlkreis durch das Verfahren nach Absatz 1 kein Direktmandat,
so wird dem Wahlkreis mit dem niedrigsten Zahlenbruchteil ein
Mandat abgezogen, dass dem nicht berücksichtigten Wahlkreis zuerkannt
wird.
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(1) Alle Wahlberechtigten haben für die. Listenwahl jeweils eine Stimme.
Für die Persönlichkeitswahl.kann jede Wahlberechtigte oder jeder Wahlberechtigte
höchstens so viele Stimmen abgeben, wie in dem betreffenden
Wahlkreis Direktmandate zu vergeben sind, aber pro Kandidatin oder
Kandidaten höchsten eine Stimme. Aus jedem Wahlkreis nach 8 4 Abs. 2
werden Direktmandate gewählt. Die für die Festlegung der Anzahl der
Direktmandate gemäß & 5 maßgebliche Zahl ergibt sich aus den mit neust