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Wahlordnung der Studierendenschaft
der Universität des Saarlandes
Vom 27. April 2000
Die Studierendenschaft der Universität des Saarlandes hat auf Grund von
S 88 des Gesetzes über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz
— UG) in der Fassung des Gesetzes Nr. 1433 zur Reform der saarländischen
Hochschulgesetze und zur Änderung anderer hochschulrechtlicher
Vorschriften (2. Hochschulrechtsänderungsgesetz) vom 23. Juni
1999 (Amtsbl. S. 982) folgende Wahlordnung beschlossen, die nach Zustimmung
durch das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft hiermit
verkündet wird.
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Diese Ordnung gilt für alle Wahlen der Studierendenschaft der Universität
des Saarlandes einschließlich der Wahlen nach Artikel 18 Abs. 3 Satz 3
und 4 der Satzung der Studierendenschaft der Universität des Saarlandes
als Persönlichkeitswahlen und als verbindliche Richtlinie zur Durchführung
von Urabstimmungen nach Artikel 28 der Satzung der Studierendenschaft
der Universität des Saarlandes.
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(1) Die satzungsgemäßen Vertreterinnen und Vertreter der Studierendenschaft
im Studierendenparlament werden durch freie, gleiche, geheime
und unmittelbaren Wahl nach Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl
gewählt.
(2) Von den Abgeordneten des Studierendenparlamentes werden 13 aufgrund
von Persönlichkeitswahlvorschlägen in Wahlkreisen und 20 nach
Listenwahlvorschlägen gewählt.
(3) Alle vollimmatrikulierten Studierenden an der Universität des Saarlandes
haben aktives und passives Wahlrecht.
(4) Das Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
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(1) Die Mitglieder des Studierendenparlamentes werden auf ein Jahr gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.