Full text : 2001 (0045)

533 —

Artikel 37
Aufgaben und Durchführung

(1) Die Fachschaftskonferenz dient dem Informationsaustausch zwischen
den Fachschaften.

(2) Jede Fachschaft besitzt eine Stimme in der Fachschaftskonferenz.

(3) Die Fachschaftskonferenz wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder
einen Vorsitzenden. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Beschlüsse der FSK haben keinerlei Bindungswirkung für andere
Organe der Studierendenschaft.

IX.FINANZWESEN

Artikel 38
Haushaltsplan

(1) Die Studierendenschaft hat ein eigenes Vermögen.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Studierendenschaft nach
Maßgabe einer vom Studierendenparlament mit der Mehrheit von zwei
Drittel seiner Mitglieder beschlossenen Beitragsordnung von ihren Mitgliedern
 Beiträge. In der Beitragsordnung sind die Beitragspflicht und die
Beitragshöhe zu regeln.

(3) Für Verbindlichkeiten der Studierendenschaft haftet diese nur mit ihrem
eigenen Vermögen gemäß Absatz 1. Die Aufnahme von Darlehen ist
unzulässig.

(4) Die Studierendenschaft erstellt einen Haushaltsplan für ein Rechnungsjahr
 als Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft.
 Er dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs,
der zur Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaft notwendig ist.
Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

Artikel 39
Beschlussfassung über den Haushaltsplan; Änderung des
Haushaltsplanes

(1) Das Parlament berät und beschließt in der Regel vor Beginn des Rechnungsjahres
 den Haushaltsplan. Die Beschlussfassung bedarf der absoluten
 Mehrheit der Mitglieder des Studierendenparlaments.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.