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(2) Die Vollversammlung der Fachschaft dient der Information der Studentinnen
und Studenten über die Arbeit des Fachschaftsrates. Sie trägt ferner
zur Meinungsbildung in der Fachschaft bei. Die Vollversammlung der
Fachschaft kann Empfehlungen an die Organe der Fachschaft richten.
Über die Bindung der Fachschaftsorgane entscheidet die jeweilige Fachschaftssatzung.
(3) Eine Vollversammlung wird vom Fachschaftsrat einberufen
1. auf Beschluss des Fachschaftsrates,
2. auf Verlangen der Fachschaft, wozu es eines schriftlichen Antrages
von mindestens 2% der eingeschriebenen Studentinnen und Studenten
des jeweiligen Studiengangs bedarf. Falls kein Fachschaftsrat
existiert, so kann auch der AStA eine Vollversammlung der Fachschaft
einberufen.
(4) Die Vollversammlung der Fachschaft wird vom Fachschaftsrat geleitet.
Falls kein Fachschaftsrat existiert, wird diese Aufgabe von der Fachschaftsreferentin
oder dem Fachschaftsreferenten übernommen. Es gilt
die Geschäftsordnung des Studierendenparlamentes analog. ;
(5) Auf der Vollversammlung der Fachschaft sind alle Mitglieder der Fachschaft
rede- und antragsberechtigt.
(6) Empfehlungen werden mit der Mehrheit der Anwesenden ausgesprochen.
(7) Näheres regelt die jeweilige Fachschaftssatzung
Artikel 35
Fachschaftsurabstimmung
Für eine Fachschaftsurabstimmung gelten analog die Bestimmungen der
Artikel 27, 28 und 29.
Das entsprechende Quorum der Bindungswirkung gemäß Artikel 29 Abs. 1
regelt die Fachschaftssatzung.
VIll. DIE FACHSCHAFTSKONFERENZ (FSK)
Artikel 36
Begriffsbestimmung
Die Fachschaftskonferenz ist die. regelmäßige Zusammenkunft von Vertreterinnen
und Vertretern der Fachschaften.