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(2) Weitere Organe kann die jeweilige Fachschaftssatzung vorsehen.
(3) Die Satzung der jeweiligen Fachschaft sieht Regelungen zur Beschlussfassung
in den Organen der Fachschaft vor.
Artikel 32
Aufgabe
Im Rahmen der Aufgabe der Studierendenschaft (Artikel 3) obliegt einem
Fachschaftsrat, insbesondere die Vertretung der gemeinsamen fachlichen
Belange seiner Fachschaft.
Artikel 33
Fachschaftsrat
(1) Ein Fachschaftsrat wird in freien, direkten, gleichen und geheimen
Wahlen gewählt.
(2) Die Amtszeit beträgt höchstens zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die
Amtszeit eines Mitgliedes endet vorzeitig durch
1. schriftlichen Rücktritt;
2. Ausscheiden aus der Fachschaft;
3. Exmatrikulation;
4 Tod.
(3) Der Fachschaftsrat bestimmt ein Mitglied aus seiner Mitte, welches für
die Finanzen zuständig ist.
‘4) Die Mittelbewirtschaftung für die von der Studierendenschaft zugewiesenen
Gelder liegt beim AStA. Den Fachschaften wird ein Betrag zugewiesen,
der die ordnungsgemäße Arbeit der Fachschaften gewährleistet.
Dieser setzt sich aus einem Sockelbetrag und einem Betrag pro Mitglied
der jeweiligen Fachschaft zusammen. Studierende im 2. und 3. Fach eines
Magisterstudienganges werden nicht berücksichtigt. Näheres regelt die
Finanzordnung der Studierendenschaft.
(5) Näheres, insbesondere die Einberufung, regelt die jeweilige Fach-Sschaftssatzung.
Artikel 34
Fachschaftsvollversammlung
© Die Vollversammlung der Fachschaft ist die Versammlung ihrer Mitglieder.