Full text : 2001 (0045)

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(2) Die Vollversammlung der Studierendenschaft dient der Information der
Studentinnen und Studenten über die Arbeit der Organe der Studierendenschaft.
 Sie trägt ferner zur Meinungsbildung in der Studierendenschaft bei.
Die Vollversammlung der Studierendenschaft kann Empfehlungen an die
Organe der Studierendenschaft richten. Diese sollen die Empfehlungen
der Vollversammlung auf ihrer jeweils nächsten Sitzung beraten. Die
Organe der Studierendenschaft sind an die Empfehlungen der Vollversammlung
 der Studierendenschaft nicht‘ gebunden.
{3) Eine Vollversammlung der Studierendenschaft wird einberufen

1. auf Verlangen von einem Drittel der Parlamentsmitglieder,
2. auf Beschluss des AStA,
3. auf Antrag von mindestens 5 Fachschaften und
4. auf Verlangen der Studierendenschaft, wozu es eines schriftlichen
Antrages von mindestens 2% der eingeschriebenen Studierenden
bedarf.

(4) Die Vollversammlung der Studierendenschaft wird von der Vorsitzenden
 oder dem Vorsitzenden des Parlamentes unter Vorlage der
Tagesordnung einberufen und geleitet. Es gilt die Geschäftsordnung des
Parlamentes.

(5) Auf einer Vollversammlung der Studierendenschaft ist jede Studentin
und jeder Student rede- und antragsberechtigt.
(6) Empfehlungen werden mit Mehrheit der Anwesenden ausgesprochen.

VI. URABSTIMMUNG

Artikel 27-Begriffsbestimmung


(1) Eine Urabstimmung ist ein von den Studentinnen und Studenten per
geheimer Abstimmung gefasster Beschluss.

(2) Durch Urabstimmungen können Beschlüsse zu Sachthemen an die
Organe der Studierendenschaft gerichtet werden, denen diese Organe
Folge zu leisten haben.

(3) Eine Urabstimmung findet statt
1. auf Beschluss des Parlamentes mit einfacher Mehrheit, |
2. auf Verlangen von Mitgliedern der Studierendenschaft, wozu es eines
schriftlichen Antrages von mindestens 5% der eingeschriebenen
Studierenden bedarf.
            
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