Full text : 2001 (0045)

— 527 —

IV. DER ÄLTESTENRAT

Artikel 21

Begriffsbestimmung und Zuständigkeit

(1) Der Ältestenrat ist das interne Schlichtungs- und Kontrollgremium der
Studierendenschaft, insbesondere in Fragen der Auslegung der Satzung
und Ordnungen der Studierendenschaft. Es berät die anderen Organe der
Studierendenschaft in strittigen Fragen über die Auslegung der Satzung
und der Ordnungen der Studierendenschaft sowie über die ordnungsgemäße
 Durchführung der Parlamentssitzungen. Er entscheidet selbst in seinen
 Angelegenheiten. Außerdem erfüllt der Ältestenrat die ihm sonst in
dieser Satzung übertragenen Aufgaben.

(2) Beschlüsse und Ordnungen, die nicht der Zustimmung des zuständigen
Ministeriums bedürfen, können vom Ältestenrat für nichtig erklärt werden.

(3) Er prüft die Wahlen zum Studierendenparlament und auf Antrag einer
Betroffenen oder eines Betroffenen alle die Studierendenschaft betreffenden
 Wahlen.

(4) Die Mitglieder des Ältestenrates haben ein uneingeschränktes Informationsrecht.


(5) Zur Veröffentlichung seiner Beschlüsse finden die Vorschriften in der
Geschäftsordnung des Parlamentes entsprechende Anwendung.

(6) Der Ältestenrat kann von jeder Studentin und jedem Student der Universität
 des Saarlandes angerufen werden.

Artikel 22

Zusammensetzung

(1) Der Ältestenrat setzt sich aus 7 Mitgliedern der Studierendenschaft sowie
 7 Ersatzmitgliedern zusammen, die in der studentischen Selbstverwaltung
 ein Mandat innegehabt oder ein Amt ausgeübt haben. Sie dürfen
weder Mitglied des AStA noch des Studentenparlamentes sein. Sollte der
Altestenrat sich mit einer Angelegenheit befassen, in der eines seiner Mitglieder
 befangen ist, so ruht sein Mandat in dieser Angelegenheit. Die Mitglieder
 des Ältestenrates werden vom Parlament in seiner ersten ordentlichen
 Sitzung des Sommersemesters gewählt. Die Besetzung des Älte-Stenrates
 sollte sich nach der Zusammensetzung des Parlamentes richten.
Näheres regelt die Geschäftsordnung des Parlamentes.
            
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