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Il. DER ALLGEMEINDE STUDIERENDENAUSSCHUSS (AStA)
Artikel 16
Begriffsbestimmung und Zuständigkeit
(1) Der AStA ist das ausführende Organ der Studierendenschaft. Ihm
obliegt die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte der Studierendenschaft.
Das Parlament ist über die laufenden Geschäfte zu informieren.
Der AStA ist dem Parlament verantwortlich und hat dessen Beschlüsse
durchzuführen. Dem AStA obliegt insbesondere die Ausführung des vom
Parlament beschlossenen Haushaltsplanes der Studierendenschaft.
(2) Der AStA vertritt die Studierendenschaft nach außen. Näheres regelt
die Geschäftsordnung des AStA.
(3) Der AStA gibt sich eine Geschäftsordnung, die die Einberufung und
Beschlussfassung sowie die Stellvertretung der AStA-Vorsitzenden oder
des AStA-Vorsitzenden regelt. Hilfsweise wird die Geschäftsordnung des
Parlamentes sinngemäß angewandt.
Artikel 17
Zusammensetzung
(1) Der AStA besteht aus:
1.
der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und mindestens einer stellvertretenden
Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden,
die/der ein Referat oder ein Projekt leiten müssen.
mindestens 4 Referentinnen oder Referenten. Eine Referentin oder
ein Referent wird für das Finanzgebaren verantwortlich erklärt. Sie
oder er ist die/der ZWEITzeichnungsberechtigte im Sinne dieser Satzung.
Eine Referentin oder ein Referent soll für Fragen des BAföGs
und des Rechts, eine weitere oder ein weiterer für soziale Fragen zuständig
sein.
3. Projektleiterinnen und Projektleitern, sofern vom Parlament Projekte
eingerichtet werden.
(2) Art und Zahl der Referate und themenbezogenen Arbeitsgemeinschaften
(= Projekte) werden vom Studierendenparlament auf Vorschlag
der AStA-Vorsitzenden oder des AStA-Vorsitzenden festgesetzt. ES muss
ein Referat der AStA-Außenstelle Homburg, ein Frauenreferat und ein Aus-'änderinnen-
und Ausländerreferat eingerichtet werden.
(3) Zeichnungsberechtigt im Sinne des Haushaltsrechts des Saarlandes
sind: