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schüsse können — außer beim Hauptausschuss — auch Nichtabgeordnete
gewählt werden.
(6) Ausschüsse, mit Ausnahme des Hauptausschusses, haben eine beschlussvorbereitende
Funktion für das Parlament.
(7) Der Hauptausschuss hat keine Entscheidungsbefugnis in Personalfragen
gemäß Artikel 6 Abs. 3 und bezüglich des Haushaltsplans.
Artikel 15
Auflösung oder Ausscheiden
(1) Das Studierendenparlament kann sich mit den Stimmen von mindestens
zwei Dritteln seiner Mitglieder auflösen. In diesem Falle findet innerhalb
von acht Wochen eine Neuwahl des Studierendenparlaments statt.
Vorlesungsfreie Zeiten werden auf diese Frist nicht angerechnet.
(2) Fällt die Auflösung des Parlamentes in das Sommersemester, so wird
die Wahl des nächsten ordentlich zu wählenden Parlamentes vorgezogen.
Die Amtszeit dieses neuen Parlamentes verlängert sich in diesem Fall um
die entsprechende Zeit.
(3) Die Amtsperiode des Parlamentes dauert in der Regel ein Jahr und
beginnt mit seiner konstituierenden Sitzung. Sie endet mit der Konstitution
des neuen Parlamentes.
(4) Bei Auflösung währt die Amtsperiode bis zur Konstitution des neuen
Darlamentes.
(5) Das Mandat einer Abgeordneten oder eines Abgeordneten erlischt
durch:
1. Mandatsniederlegung, die schriftlich beim Vorstand einzureichen ist;
2. Exmatrikulation;
3. Amtsantritt im AStA;
4. Amtsantritt im Ältestenrat
5. Tod.
(6) Artikel15 Abs. 5 Nr. 1, 2, 4 und 5 gelten für Mitglieder in Ausschüssen
gemäß Artikel 14 Abs. 2 Nr. 2, 3 sowie Artikel 14 Abs. 3 des Parlamentes.