Full text : 2001 (0045)

522 —

Artikel 13
Antragsrecht

(1) Das Antragsrecht im Studierendenparlament haben:
1. Mitglieder des Parlamentes,
2. jedes Mitglied aus jedem Ausschuss des Parlamentes,
3. die AStA-Mitglieder,
4. die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Fachschaftskonferenz,
5. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ältestenrates,
6. eine Vertreterin oder ein Vertreter eines Fachschaftsrates.,

(2) Allen Studierenden kann das Antragsrecht eingeräumt werden.

Artikel 14
Ausschüsse

(1) Das Parlament bildet Ausschüsse zur Vorbereitung seiner Beschlüsse
und zur Behandlung besonderer Aufgaben. Ein Ausschuss besteht aus
mindestens fünf Mitgliedern.

(2) Das Parlament bildet folgende Ausschüsse:

1. den Hauptausschuss, der die Kontinuität der Selbstverwaltung in den
Semesterferien wahrt;
2. den Haushalts- und Finanzausschuss:
3. den Rechts- und Satzungsausschuss.

(3) Weitere Ausschüsse können auf Beschluss des Parlamentes nach Bedarf
 eingerichtet werden. Jeder Ausschuss, ausgenommen der Hauptausschuss,
 besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Der Hauptausschuss besteht
 aus sieben Mitgliedern.

(4) Die Besetzung des Hauptausschusses richtet sich nach der Zusammensetzung
 des Parlamentes. Näheres regelt die Geschäftsordnung des
Studierendenparlaments. Von den nicht berücksichtigten Listen wird jeweils
 ein Mitglied benannt, das dem Hauptausschuss in beratender Funktion
 angehört. Die Mitgliederzahl der übrigen Ausschüsse richtet sich nach
der Anzahl der im Studierendenparlament vertretenden Listen, die mit dem
Faktor 2 multipliziert wird. Jede im Parlament vertretene Liste hat das
Recht mit einem Mitglied vertreten zu sein, die übrigen Plätze werden nach
dem d’Hondtschen Verfahren verteilt. Die Ausschussmitglieder werden
vom Parlament gewählt. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(5) Die zuständigen Referentinnen und Referenten des AStA sind beratende
 Mitglieder des jeweiligen Ausschusses. Zu den Mitgliedern der Aus-
            
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