Full text : 2001 (0045)

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daten. Es gilt das Wahlverfahren gemäß Absatz 2. Eine Abwahl muss
Gegenstand der vorläufigen Tagesordnung sein.

(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Parlamentes ist für die öffentliche
 Bekanntgabe der Beschlüsse des Parlamentes, der Vollversammlung
und der Urabstimmung zuständig.

(5) Das Parlament gibt sich eine Geschäftsordnung, die mit der Mehrheit
von zwei Drittel der Mitglieder des Parlamentes beschlossen und geändert
werden kann.

Artikel 11

Beschlussfassung

(1) Das Parlament kann nur in ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten
 Sitzungen beraten und beschließen, Es ist beschlussfähig, wenn mehr
als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ist das Parlament nicht beschlussfähig,
 so muss binnen drei Werktagen zu einer außerordentlichen
Sitzung mit gleicher Tagesordnung eingeladen werden.

(2) Stehen auf einer außerordentlichen Sitzung nach Absatz 1 Satz 3 Entscheidungen
 an, die einer qualifizierten (absoluten oder Zweidrittel-) Mehrheit
 bedürfen, und sind diese Mehrheiten wegen Abwesenheit von Abgeordneten
 nicht zu erreichen, so ist unverzüglich zu einer weiteren außerordentlichen
 Sitzung einzuladen.

(3) Auf dieser außerordentlichen Sitzung nach Absatz 2 wird in Fällen, in
denen die Satzung eine absolute Mehrheit der Mitglieder vorsieht, mit der
absoluten Mehrheit der Anwesenden entschieden.

(4) Auf die sich aus Absatz 3 ergebenden Konsequenzen ist in der Einladung
 hinzuweisen.

Artikel 12
Mehrheiten

(1) Eine absolute Mehrheit im Sinne dieser Satzung ist eine Mehrheit von
mehr als 50% des jeweiligen Quorums.

(2) Schreibt diese Satzung keine qualifizierte, d. h. absolute oder Zweidrittel-Mehrheit
 vor, so genügt es, wenn mehr JA- als NEIN-Stimmen abge-Jeben
 werden, d. h. eine einfache Mehrheit besteht.
            
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