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(4) Eine Verletzung von Form und Frist bei der Einladung gilt gegenüber
einem Mitglied des Studierendenparlaments als geheilt, wenn dieses Mitglied
zur Sitzung erscheint.
(5) Außerordentliche Sitzungen müssen einberufen werden:.
1. auf Verlangen der AStA-Vorsitzenden oder des AStA-Vorsitzenden;
2. auf Verlangen von 3 AStA-Referentinnen oder AStA-Referenten;
3... auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Parlamentes,
4. auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern des Ältestenrates
5, auf Beschluss des Ältestenrates
(6) Die Sitzungen des Parlamentes sind durch Aushang an den entsprechenden
Anschlagstellen und durch die Informationsorgane der Studierendenschaft
anzukündigen.
Artikel 9
Teilnahmepflicht
Die Abgeordneten, alle Mitglieder des AStA, mindestens ein delegiertes
Mitglied des Ältestenrates und mindestens je ein delegiertes Mitglied jedes
Ausschusses nach Artikel 14 Abs. 2 und 3 sind verpflichtet, an den Sitzungen
des Parlamentes teilzunehmen.
Artikel 10
Vorstand und Geschäftsordnung
(1) Das Parlament wählt aus seinen Reihen seine Vorsitzende oder seinen
Vorsitzenden, deren/dessen Stellvertreterin oder deren/dessen Stellvertreter
und eine Schriftführerin oder einen Schriftführer. und deren/dessen
Stellvertreterin oder deren/dessen Stellvertreter.
(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende sowie ihre/seine Stellvertreterin
oder ihr/sein Stellvertreter und die Schriftführer müssen in gesonderten
Wahlgängen die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Parlamentes auf
sich vereinigen. Erreicht keine Kandidatin oder kein Kandidat die erforderliche
Mehrheit, so gilt im dritten Wahlgang die Kandidatin oder der Kandidat
als gewählt, die oder der die meisten Stimmen erhält.
(3) Eine Abwahl der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden, sowie der Stellvertreterin
oder des Stellvertreters und der Schriftführerinnen oder Schriftführer
erfolgt durch Wahl einer neuen Kandidatin oder eines neuen Kandi-