Full text : 2001 (0045)

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(4) Eine Verletzung von Form und Frist bei der Einladung gilt gegenüber
einem Mitglied des Studierendenparlaments als geheilt, wenn dieses Mitglied
 zur Sitzung erscheint.

(5) Außerordentliche Sitzungen müssen einberufen werden:.

1. auf Verlangen der AStA-Vorsitzenden oder des AStA-Vorsitzenden;
2. auf Verlangen von 3 AStA-Referentinnen oder AStA-Referenten;
3... auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Parlamentes,

4. auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern des Ältestenrates
5, auf Beschluss des Ältestenrates

(6) Die Sitzungen des Parlamentes sind durch Aushang an den entsprechenden
 Anschlagstellen und durch die Informationsorgane der Studierendenschaft
 anzukündigen.

Artikel 9
Teilnahmepflicht

Die Abgeordneten, alle Mitglieder des AStA, mindestens ein delegiertes
Mitglied des Ältestenrates und mindestens je ein delegiertes Mitglied jedes
Ausschusses nach Artikel 14 Abs. 2 und 3 sind verpflichtet, an den Sitzungen
 des Parlamentes teilzunehmen.

Artikel 10
Vorstand und Geschäftsordnung

(1) Das Parlament wählt aus seinen Reihen seine Vorsitzende oder seinen
Vorsitzenden, deren/dessen Stellvertreterin oder deren/dessen Stellvertreter
 und eine Schriftführerin oder einen Schriftführer. und deren/dessen
Stellvertreterin oder deren/dessen Stellvertreter.

(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende sowie ihre/seine Stellvertreterin
oder ihr/sein Stellvertreter und die Schriftführer müssen in gesonderten
Wahlgängen die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Parlamentes auf
sich vereinigen. Erreicht keine Kandidatin oder kein Kandidat die erforderliche
 Mehrheit, so gilt im dritten Wahlgang die Kandidatin oder der Kandidat
 als gewählt, die oder der die meisten Stimmen erhält.

(3) Eine Abwahl der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden, sowie der Stellvertreterin
 oder des Stellvertreters und der Schriftführerinnen oder Schriftführer
 erfolgt durch Wahl einer neuen Kandidatin oder eines neuen Kandi-
            
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