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(4) Das Parlament kann Mitglieder der Studierendenschaft mit deren Einverständnis
damit beauftragen, im Namen der Studierendenschaft besondere
Aufgaben wahrzunehmen.
(5) Auf Verlangen eines Drittels der Abgeordneten des Parlamentes ist
eine Vollversammlung der Studierendenschaft einzuberufen.
(6) War der Ältestenrat innerhalb eines Semesters dreimal in Folge beschlussunfähig,
so kann das Parlament den Ältestenrat mit der absoluten
Mehrheit seiner Mitglieder auflösen und hat unverzüglich einen neuen
Ältestenrat zu wählen.
Artikel 7
Parlamentswahlen
(1) Die Mitglieder des Parlamentes werden in freien, gleichen, geheimen
und unmittelbaren Wahlen für ein Jahr gewählt. Die Anzahl der Abgeordnetenmandate
beträgt in der Regel 33.
(2) Die Wahlen erfolgen nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl.
Näheres regelt eine vom Studierendenparlament mit der
Mehrheit von 2/3 der Mitglieder zu beschließende Wahlordnung.
Artikel 8
Einberufung
(1) Das Parlament tritt nach der in der Wahlordnung vorgesehenen Einberufungsfrist
zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen. Es wird einberufen
durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Ältestenrates oder
auf Antrag eines Drittels der neugewählten Mitglieder.
(2) Das Parlament wird von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzenden
während der Vorlesungszeit zu mindestens einer ordentlichen Sitzung im
Monat unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen.
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Eine ordentliche Sitzung ist ordnungsgemäß En ehrifchen Panfadung
hestens fünf Vorlesungstage nach Absendung der schriftli EEE ES
an die Parlamentarierinnen und Parlamentarier stattfinden 50 ’ Der anne
'e Form der Zusendung an jeden einzelnen Parlamentarier ann Den
lichen Einvernehmen entschieden werden. Es gilt das Datum Sn
stempels. Bei einer außerordentlichen Sitzung reduziert sich die
auf drei Werktage.