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VI. Schlussbestimmungen
8 12 Inkrafttreten, Übergangsregelung
|. Allgemeine Bestimmungen
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Studienziel und Gliederung des Studiums
(1) Diese Studienordnung regelt Inhalt und Aufbau des Studiums der
Informatik auf der Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für
das Lehramt an beruflichen Schulen vom 22. September 1981 (Amtsbl.
S. 737), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juli 1996 (Amtsbl.
5.718).
(2) Das Studium gliedert sich in zwei Studienabschnitte. Der erste Abschnitt
wird mit der Zwischenprüfung abgeschlossen, der zweite mit der
1. Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen.
Il. Erster Studienabschnitt für Informatik als berufliche Fachrichtung
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Studienplan
(1) Der Studienplan geht davon aus, dass das Studium in einem Wintersemester
begonnen wird.
(2) Der erste Studienabschnitt umfasst die folgenden Lehrveranstaltungen
(die angegebenen Stundenzahlen haben den Charakter von Richtwerten).
Der Umfang der einzelnen Lehrveranstaltungen ist in Semesterwochenstunden
(SWS) angegeben.
Programmierung (4 SWS Vorlesungen und 2 SWS Übungen)
Rechnerorganisation (4 SWS Vorlesungen und 2 SWS Übungen)
Automaten, Berechenbarkeit und Komplexität (4 SWS Vorlesungen
und 2 SWS Übungen)
Logik, Semantik und Verifikation (4 SWS Vorlesungen und 2 SWS
Übungen) (wenn das allgemeinbildende Fach Mathematik ist)
Grundlagen von Datenstrukturen und Algorithmen (4 SWS Vorlesungen
und 2 SWS Übungen)
Proseminar aus dem Gebiet der Informatik (2 SWS)