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(4) Die Professoren/Professorinnen haben das vorrangige Nutzungsrecht
an den von ihnen erworbenen Sachmitteln oder Investitionsgütern.
(5) Mit dem Ausscheiden des Professors/der Professorin fällt das Nutzungsrecht
an den betreffenden Fachbereich.
(6) Auf schriftlichen Antrag der Fachbereichsleitung kann die Hochschulleitung
aus wichtigem Grund einem Professor/ einer Professorin das vorrangige
Nutzungsrecht schriftlich entziehen. Ein laufendes Projekt darf
durch den Entzug des alleinigen Verfügungsrechts nicht gefährdet werden.
S9
Mittelverwaltung
Die Professoren/innen der Hochschule haben folgende Möglichkeiten der
Mittelverwaltung.
Verwaltung von Haushaltsmitteln und Drittmitteln über entsprechende
Titel des Haushaltsplans der HTW,
Verwaltung von Drittmitteln über ein Verwahrkonto beim Institut für
Technologietransfer (FITT),
Verwaltung von Drittmitteln durch Professoren/Professorinnen in eigenem
Namen und auf eigene Rechnung auf einem Anderkonto.
Ss 10
Mittelverwaltung über den Haushaltsplan
(1) Vertragspartner bei einer Verwaltung der Mittel über den Haushaltsplan
ist die Hochschule, vertreten durch die Hochschulleitung.
(2) Die Hochschule wickelt ausschließlich steuerfreie Projekte ab.
(3) Die Vereinnahmung und Verausgabung (Titelverwaltung) unterliegt
ausschließlich der Landeshaushaltsordnung und der sie ergänzenden
Bestimmungen. Die Mitte! sind nach den von dem/der Dritten bestimmten
Zweck zu bewirtschaften und nach dessen/deren Bedingungen zu verwenden.
—_—_— z sltnis zur
(4) Das im Projekt tätige Personal steht in einem Arbeitsverhältnis
Hochschule.