Full text : 2001 (0045)

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(4) Für die Beschäftigung von Personal außerhalb des eigenen Labors ist
eine schriftliche Genehmigung der betreffenden Laborleitung und der
betreffenden Fachbereichsleitung einzuholen.

(5) Sofern die Aufrechterhaltung der anderen Aufgaben der Hochschule in
erheblichem Maße behindert wird, kann die Laborleitung oder die Fachbereichsleitung
 jederzeit die Beschäftigung von Personal im Rahmen von
Projekten einschränken. Diese Einschränkung hat schriftlich mit einer
zweiwöchigen Fristsetzung zu erfolgen. Gegen diese Einschränkung kann
bei.der Hochschulleitung schriftlich Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch
 hat keine aufschiebende Wirkung.

(6) Eine Erweiterung der Teilzeitbeschäftigung von Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen
 der Hochschule im Rahmen von Projekten ist zulässig. Die Kosten
dafür sind aus Mitteln Dritter aufzubringen.

(7) Die Beschäftigung von Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen der Hochschule im
Rahmen von Projekten in Nebentätigkeit ist zulässig. Die Kosten dafür
sind aus Mitteln Dritter aufzubringen. Es gilt die saarländische Nebentätigkeitsverordnung.


(8) Angestellte und Arbeiter in den Projekten sind auf Zeit oder für Aufgaben
 von begrenzter Dauer nach den gesetzlichen und tariflichen Vorschriften
 einzustellen.

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Beschaffung von Sachmitteln und Investitionsgütern
im Rahmen von Drittmittelprojekten

(1) Investitionen und sonstige sächliche Beschaffungen, die im Rahmen
von Projekten durch Drittmittel der Hochschule erworben wurden, gehen
grundsätzlich in das Eigentum der Hochschule über. Bei Literatur und
sonstigen Beschaffungen mit einem Wert über 800 DM ist eine Inventarisierung
 der Hochschule haushaltsrechtlich vorgeschrieben.

(2) Geräte, die aus Mitteln Dritter finanziert werden, dürfen nur beschafft
werden, wenn die zur Aufstellung, zum Betrieb oder zur Wartung erforderlichen
 Mittel vorhanden sind. Folgekosten sind zu berücksichtigen.

(3) Besteht bei Geräten, die im Rahmen von Projekten beschafft werden,
ein Eigentumsvorbehalt, so sind sämtliche entstehenden Kosten einschleßlich
 der Entfernung der Geräte aus dem Bereich der HTW über die
Mittel Dritter zu tragen. Für die Laufzeit des Projekts darf das Gerät im
Bereich der Hochschule aufgestelit werden. Es ist besonders zu kenn
zeichnen.
            
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