Full text : 2001 (0045)

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(3) Die Fachbereichsleitung kann die Ressourcennutzung im Rahmen von
Projekten einschränken, wenn dadurch die Aufrechterhaltung anderer Aufgaben
 der Hochschule in erheblichem Maße beeinträchtigt wird. Die Einschränkung
 muss der Projektleitung schriftlich mitgeteilt werden. Gegen
die Einschränkung kann bei der Hochschulleitung schriftlich Einspruch eingelegt
 werden. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die Hochschulleitung erhebt für die Nutzung von Ressourcen der Hochschule
 im Rahmen von Projekten mit Mitteln Dritter ein Nutzungsentgelt.
Das Entgelt wird in der Kalkulationsrichtlinie der Hochschulleitung festgelegt.


(5) Bei einem erheblichen Interesse der Hochschule an der Durchführung
eines Projekts kann die Hochschulleitung das Nutzungsentgelt ermäßigen
oder in Ausnahmefällen von ihm absehen.

(6) Dieses erhebliche Interesse ist generell gegeben bei Vorhaben, die
zum Zwecke der Forschungsförderung aus öffentlichen Mitteln (z.B. Land,
Bund, EU) oder aus Mitteln gemeinnütziger Einrichtungen und Stiftungen
finanziert werden, die sich zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben der
Wissenschafts- und Forschungsförderung verpflichtet haben (z.B. Stiftung
Umwelt, Deutsche Forschungsgemeinschaft DFG).

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Personal in Projekten

(1) Im Rahmen eines drittfinanzierten Forschungsvorhabens darf einem/
einer Mitarbeiter/in der Hochschule, der/die nicht aus Mitteln Dritter bezahlt
wird, nur dann vorübergehend eine höher zu bewertende Tätigkeit übertragen
 werden, wenn die Mittel Dritter zur Abdeckung der persönlichen
Zulage nach 8 24 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BAT ausreichen.

(2) Vergütungen für Nebentätigkeit, Überstundenvergütung und Zulagen
dürfen aus Mitteln Dritter nur dann an ständig Bedienstete der Hochschule
gezahlt werden, wenn die gesetzlichen und tariflichen Voraussetzungen
(vgl. BAT, Beamtengesetz) vorliegen.

aus Mitteln
(3) Sonstige zusätzliche Vergütungen (z. B. ee are dienstliche
Dritter usw.) dürfen an Bedienstete der Hochschu  abnängt davon, ob
Tätigkeit aus Mitteln Dritter nicht gezahlt werden, un Ss Mitteln Dritter
diese ihre Vergütung aus einer Haushaltsstelle oder au
erhalten.
            
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