Full text : 2001 (0045)

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Entscheidung über die Förderung

(1) Die Hochschulleitung entscheidet über die Empfehlungen des Forschungsbeirats.
 Abweichungen von den Empfehlungen sind schriftlich zu
begründen und dem Forschungsbeirat mitzuteilen.

(2) Die Empfehlungen des Forschungsbeirats und eventuell abweichende
Entscheidungen der Hochschulleitung sind den Antragstellern/Antragsteljlerinnen
 auf einer eigens dafür einberufenen Projektleiterversammlung
mitzuteilen.

(3) Die Antragsteller/innen der zur Förderung ausgewählten FuE-Projekte
haben der Hochschulleitung innerhalb von drei Monaten schriftlich mitzuteilen,
 wie sie die zugewiesenen Mitteln im Rahmen ihres FuE-Projekts
verausgaben wollen.

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Informationspflicht

Bei allen Projekten der Hochschulforschung haben die Hochschuflleitung
sowie die zuständigen Fachbereichsleitungen das Recht, sich über den
Projektstand zu informieren. Die Projektverantwortlichen sind zur Auskunft
verpflichtet.

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Berichtspflicht

(1) Die Projektleiteri/nnen sind verpflichtet, Teilberichte für den Forschungsbericht
 der Hochschule zu erstellen. Sie berichten der Leitung der
Hochschule bis zum 15. April eines jeden Jahres über den Stand ihrer
Forschungsarbeiten und legen nach Beendigung ihres Projekts den Abschlussbericht
 ihrer FuE-Arbeit vor.

(2) Bei durch Zuwendungen geförderten Projekten der Hochschulforschung
 wird die Möglichkeit der freien Veröffentlichung aller Ergebnisse
vorausgesetzt. Die Professoren/Professorinnen und sind verpflichtet, die
Ergebnisse dieser Projekte auf den regelmäßig stattfindenden Forschungskolloquien
 der HTW der Öffentlichkeit zu präsentieren und der
Hochschulleitung mit Beiträgen für den Forschungsbericht zuzuarbeiten.

(3) Bei FuE-Aufträgen sind die Vorgaben des Drittmittelgebers in Bezug
auf die Veröffentlichung von Ergebnissen zu beachten. Auch diese Aufträge
 sind im Rahmen von Forschungskolioquien und Forschungsberichten
 in angemessener Form darzustellen.
            
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