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(2) Für die Beantragung sind vorgegebene FuE-Antragsformulare zu verwenden.
(3) Die Antragsteller/innen stellen ihre Vorhaben in einer dafür einberufenen
Projektleiterversammlung vor. Damit unterrichten sich die Professoren/Professorinnen
gegenseitig über ihre FuE-Aktivitäten. Die stimmberechtigten
Projektleiter/innen sowie der/die Vertreter/in der Hochschulleitung
und der/die Forschungskoordinator/in dürfen die eingereichten FuE-Anträge
in Bezug auf Praxisorientierung und Innovation bewerten.
(4) Die Hochschulleitung erstellt unter Berücksichtigung des Gesamtinteresses
der Hochschule eine priorisierte Liste der vorliegenden FuE-Anträge
für den Forschungsbeirat.
(5) Der Forschungsbeirat empfiehlt der Hochschulleitung eine priorisierte
Liste der beantragten Projekte sowie die den einzelnen Projekten zuzuteilenden
Ressourcen. Der Forschungsbeirat ist bei seiner Entscheidung
nicht an die Vorbewertung der Hochschullieitung gebunden.
(6) In Ausnahmefällen kann eine Empfehlung des Beirats im schriftlichen
Umilaufverfahren herbeigeführt werden.
(7) Der Forschungsbeirat orientiert sich bei der Entscheidung über die
Förderung von FuE-Projekten insbesondere an folgenden Kriterien:
Beispielhaftigkeit des Vorhabens für die angewandte Forschung und
Entwicklung an Fachhochschulen,
Innovationspotenzial für die Wissenschaft und Technik,
Innovationspotenzial für die Lehre (Diplomarbeiten, neue Vorlesungsnhalte,
Kolloquien),
Potenzial des Praxisbezugs und des Technologietransfers in die
Reaion,
Interdisziplinarität des Ansatzes, Bezug zu Forschungsschwerpunkten,
Schnittstellen zu anderen FuE-Proijekten an der HTW,
Potenzial der Drittmittelfähigkeit (z.B. Kooperationsvereinbarung mit
oder Einwerbung von Drittmitteln aus Wirtschaftsunternehmen),
Kooperationen mit anderen Hochschulen, grenzüberschreitende Kooperationen
(insbesondere mit Frankreich, Luxemburg oder mit anderen
Ländern in der EU).