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(2) Dem Antrag ist eine genaue Tätigkeitsbeschreibung beizufügen.
(3) Die Hilfskraft wird dem Antragsteller oder einem von ihm Beauftragten
zugeordnet und unterliegt für die Dauer des Arbeitsvertrages dessen
Weisungen.
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(1 ) Die Hilfskraft erhält eine Stundenvergütung. Die Vergütung für eine
Zeitstunde beträgt, soweit keine tarifvertragliche Regelung besteht, für
a) Hilfskräfte mit Hochschulabschluß 12,80 DM,
b) Hilfskräfte ohne Hochschulabschluß 10.50 DM.
(2) Ansprüche auf Vergütung von Mehrarbeit sowie Stunden, die wegen
Urlaubs, Krankheit oder Feiertagen nicht erbracht werden konnten, sind
ausgeschlossen. Zulagen und sonstige Leistungen nach den für den
öffentlichen Dienst geltenden Vorschriften werden nicht gezahlt.
Der Weisungsberechtigte hat die Einhaltung des Arbeitsvertrages zu überwachen.
Nach Beendigung der Arbeiten ist von der Hilfskraft ein Leistungsnachweis
über die erbrachte Stundenzahl bei der Hochschulverwaltung
einzureichen. Dieser Nachweis ist sowohl von dem Weisungsberechtigten
als auch von der Hilfskraft zu unterzeichnen.
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Die Vorschriften des Bundesangestelitentarifvertrages in seiner jeweils geltenden
Fassung über Gelöbnis, allgemeine Pflichten, Schweigepflicht SOwie
die Annahme von Belohnungen und Geschenken finden entsprechende
Anwendung.
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Diese Ordnung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft und wird iM (kehst
olatt der Hochschulen des Saarlandes veröffentlicht. Sie ersetzt die
herige.
Saarbrücken, den 10. August 2001
Der Rektor
Drof Dr. Wolfaana Cornetz