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Ordnung für die Beschäftigung studentischer Hilfskräfte
(Hilfskräfteordnung — HiO)
Vom 29.11.1995
zuletzt geändert durch Senatsbeschluss vom 16.05.2001 —
Der Senat der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes hat
am 16.05.2001 gemäß $ 10 Abs. 2 in Verbindung mit 8 43 des Gesetzes
über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz
— FhG) in der Fassung des am 01. August 1999 in Kraft
getretenen Gesetzes Nr. 1433 zur Reform der saarländischen Hochschulgesetze
und zur Änderung anderer hochschulrechtlicher Vorschriften
(2. Hochschulrechtsänderungsgesetz) vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 1014)
folgende Ordnung beschlossen, die nach Zustimmung durch die Hochschulleitung
und nach Kenntnisnahme durch das Ministerium für Bildung,
Kultur und Wissenschaft hiermit veröffentlicht wird:
S 1
(1) Die Vorschriften dieser Ordnung gelten ergänzend zu 8 43 FhG in der
jeweils geltenden Fassung und tarifvertraglichen Regelungen.
(2) In der männlichen Form verwendete Personenbezeichnungen gelten
sinngemäß auch für Frauen.
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(1) Nebenberuflich tätige studentische Hilfskräfte (nachstehend kurz:
Hilfskräfte bzw. Hilfskraft genannt) werden im Rahmen vorhandener Haushaltsmittel
innerhalb eines Kalenderjahres eingestellt. Die durchschnittliche
wöchentliche Arbeitszeit der Hilfskräfte beträgt höchstens zwölf
Stunden.
(2) Zu Mehrarbeit ist die Hilfskraft nicht verpflichtet.
ß
2
(1) Hilfskräfte werden vom Rektor oder dem von ihm Beauftragten auf Antrag
im Rahmen der dem Antragsteller zugewiesenen Haushaltsmittel
durch Arbeitsvertrag eingestellt. Mit dem Fachbereichsvorsitzenden, dem
Verwaltungsdirektor bzw. dem Leiter einer anderen organisatorischen Einheit
ist das Einvernehmen herzustellen.