Full text : 2001 (0045)

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Versäumnis und Rücktritt

(1) Hält der Prüfling die Frist für die Abgabe der Magisterarbeit nicht ein
oder erscheint er nicht zur mündlichen Prüfung oder tritt er von der mündlichen
 Prüfung zurück, ohne dass ein triftiger Grund vorliegt, so gilt die
jeweilige Prüfung als erbracht und wird mit „ungenügend“ (0 Punkte)
bewertet.

(2) Die für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachten Gründe
müssen dem/der Prüfungsbeauftragten für das Magisterstudium unverzüglich
 schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit
des Prüflings kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt
werden, das genügend bestimmte Angaben zum Umfang und zur voraussichtlichen
 Dauer der durch die Krankheit bewirkten Beeinträchtigung des
Prüflings enthalten muss. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei
Krankheit eines vom Prüfling überwiegend allein zu versorgenden Kindes.

(3) Genügen die geltend gemachten Gründe, so wird für die Magisterarbeit
eine Nachfrist gesetzt oder für die mündliche Prüfung ein neuer Termin
anberaumt. Im Übrigen gilt 8 3 Satz 3 entsprechend.

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Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße

(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch
Täuschung oder durch die Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu
beeinflussen, So wird die jeweilige Prüfung mit „ungenügend“ (0 Punkte)
bewertet. Die Entscheidung nach Satz 1 trifft der jeweilige Prüfer oder die
jeweilige Prüferin.

(2) Verstößt ein Prüfling bei der mündlichen Prüfung in schwerwiegender
Weise gegen die Ordnung, so kann er von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen
 werden. Die Prüfung in dem Prüfungsfach, von dessen Teilnahme
 der Prüfling ausgeschlossen ist, wird mit, ungenügend (0 Punkte)
bewertet. Die Entscheidung nach Satz 1 trifft die Prüfunaskommission.

(3) Wird ein Täuschungsversuch erst nach Abschluss des Prüfungsverfahrens
 bekannt, so wird die Prüfungsleistung innerhalb von fünf Jahren
nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses von dem/der Prüfungsbeauftragten
 mit ungenügend (0 Punkte) bewertet. In diesem Fall ist das Prüfungszeugnis
 von dem/der Prüfungsbeauftragten abzuändern, soweit sich
das Gesamtergebnis (& 13) durch die Neubewertung geändert hat, oder
einzuziehen, sofern die Prüfung auf Grund der Neubewertung nicht bestanden
 ist.
            
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